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§ 1
Der Spediteur verrichtet seine Geschäfte mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes. Er nimmt dabei das Interesse des
Auftraggebers wahr. § 2
a) Die AÖSp gelten für alle Verrichtungen des Spediteurs im
Verkehr mit Kaufleuten und mit Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2
KSchG, gleichgültig, ob es sich um Speditions-, Fracht-, Lager-,
Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe
zusammenhängende Geschäfte handelt.
b) Die AÖSp werden nicht angewendet 1
.wenn der Spediteur nur als Erfüllungsgehilfe einer
Beförderungsunternehmung aufgrund besonderer Bedingungen oder nach
dem Flächenverkehrsvertrag als ÖBB - Flächenverkehrsunternehmer
tätig ist.
2. beim Transport von Umzugsgut mit Möbelauto (Möbelanhänger,
Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) sowie bei der Einlagerung
von Umzugsgut. Transporte von Umzugsgut für Auftraggeber im Sinne
der lit. a) im Inland sowie vom und nach dem Ausland unterliegen
den AÖSp, sofern es sich um Speditionstätigkeit gemäß § 407 HGB
handelt.
c) Die AÖSp gehen örtlichen und bezirklichen
Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur
schränken den Wirkungskreis der AÖSp sinngemäß ein. Bei See- und
Binnenschifftransporten können abweichende Vereinbarungen nach den
dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen des
Spediteurs getroffen werden.
d)Außerdem gelten diejenigen Bedingungen, die Dritte an der
Ausführung Beteiligte aufgestellt haben.
§ 3
Eine Abtretung der Rechte des Auftraggebers an einen Dritten sowie
die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Spediteur namens oder
für Rechnung eines Dritten (vgl. § 67 Vers VG) kann nur insoweit
erfolgen, als Rechte gegen den Spediteur auf Grund dieser
Bedingungen bestehen.
§ 4
Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme
zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich
nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei
Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.
II. Von der Annahme ausgeschlossene
Güter § 5
a) Von der Annahme sind Güter, die Nachteile für Personen,
Tiere, andere Güter oder sonstige Gegenstände zur Folge haben
könnten oder die schnellem Verderben oder Fäulnis ausgesetzt sind,
mangels schriftlicher Vereinbarung ausgeschlossen.
b) Werden derartige Güter dem Spediteur ohne besonderen Hinweis und
ohne Kennzeichnung übergeben, so haftet der Auftraggeber auch ohne
Verschulden für jeden daraus entstehenden Schaden.
c) Der Spediteur kann, sofern die Sachlage es rechtfertigt,
derartige Güter im Wege der Selbsthilfe öffentlich oder freihändig
verkaufen. Der Auftraggeber ist vom beabsichtigten Verkauf nach
Möglichkeit zu verständigen. Bei Gefahr im Verzuge kann der
Spediteur derartige Güter auch ohne vorherige Benachrichtigung des
Auftraggebers vernichten.
III.
Auftrag, Mitteilungen, Weisungen, Ermessen des Spediteurs
§ 6
Für die Befolgung mündlicher, telefonischer und telegrafischer
Aufträge oder sonstiger Mitteilungen, die von keiner Seite
schriftlich bestätigt sind, ebenso für die Befolgung von
Mitteilungen an Fahr- und Begleitpersonal, übernimmt der Spediteur
keine Gewähr. Die Übergabe von Gütern und Schriftstücken
irgendwelcher Art an Arbeitnehmer des Spediteurs erfolgt
ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers, wenn sie nicht vorher
mit dem Spediteur oder einem seiner bevollmächtigten Angestellten
ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart war .
§ 7
a) Der dem Spediteur erteilte Auftrag hat
Zeichen, Nummer, Art, Inhalt der Stücke und alle sonstigen, für die
ordnungsmäßige Ausführung des Auftrages erheblichen Angaben zu
enthalten. Die etwaigen Folgen unrichtiger oder unvollständiger
Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein
Verschulden trifft; es sei denn, die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit der Angaben war dem Spediteur bekannt. Der
Spediteur ist nur dann verpflichtet, ohne Auftrag die Angaben
nachzuprüfen und zu ergänzen, wenn dies geschäftsüblich ist.
Der Auftraggeber haftet ferner für alle Schäden, die dem Spediteur
oder Dritten dadurch entstehen, dass auf Frachtgütern von
mindestens 1000 kg Rohgewicht die Gewichtsbezeichnung nicht
angebracht ist.
b) Zur Verwiegung des Gutes ist der
Spediteur nur über besonderen schriftlichen Auftrag
verpflichtet.
c) Eine vom Spediteur erteilte
Empfangsbescheinigung enthält im Zweifel keine Gewähr für Art,
Inhalt, Wert, Gewicht oder Verpackung.
d) Die Empfangsbescheinigung bei Gütern,
deren Menge im Speditionsgewerbe üblicherweise nicht nachgeprüft
wird, wie bei Massengütern, Wagenladungen u. dgl., enthält keine
Bestätigung der Menge.
§ 8
Übergibt ein Hersteller oder Händler bestimmter Erzeugnisse dem
Spediteur eine Sendung ohne Inhaltsangabe zum Versand, so ist im
Zweifel anzunehmen, dass die Sendung die Erzeugnisse des Versenders
enthält. Die Bestimmungen des § 7 werden hierdurch nicht
berührt.
§ 9
Der Auftraggeber hat seine Adresse und etwaige Adressen Änderung
dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; andernfalls ist die letzte
dem Spediteur bekannt gegebene Adresse maßgebend.
§ 10
a) Der Spediteur braucht ohne besonderen
schriftlichen Auftrag Benachrichtigungen nicht eingeschrieben und
Urkunden aller Art nicht versichert zu versenden.
b) Der Spediteur ist nicht verpflichtet,
die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut
betreffende Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die
Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß mit dem
Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart oder der Mangel
der Echtheit oder der Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
c) Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, eine von ihm versandte Benachrichtigung (Aviso) als
hinreichenden Ausweis zu betrachten; er ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, die Berechtigung des Vorzeigers zu prüfen.
§11
a) Eine über das Gut erteilte Weisung
bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers
maßgebend.
b) Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines
Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die
Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.
§ 12
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung
eines Dritten auszuführen, berührt die Verpflichtung des
Auftraggebers gegenüber dem Spediteur nicht.
§ 13
Mangels ausreichender oder Ausführbarer Weisung darf der Spediteur
unter Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nach seinem
Ermessen handeln, insbesondere Art, Weg oder Mittel der Beförderung
wählen.
§ 14
Der Spediteur darf die Versendung des Gutes zusammen mit Gütern
anderer Versender in Sammelladungen (bzw. auf Sammelkonnossement)
bewirken, falls ihm nicht das Gegenteil ausdrücklich schriftlich
vorgeschrieben ist. Die Übergabe eines Stückgutfrachtbriefes ist
kein gegenteiliger Auftrag.
§ 15
Übernimmt der Spediteur das Gut mit einem ihm vom Auftraggeber
übergebenen Frachtbrief oder sonstigen Frachtpapier, so darf er das
Gut mi1 einem neuen, seine Firmenbezeichnung tragenden Frachtpapier
unter Nennung des Namens des Auftraggebers befördern, falls dieser
nicht etwas anderes bestimmt
hat.IV.
Untersuchung, Erhaltung und Verpackung des Gutes§ 16
a) Der Spediteur ist zur Untersuchung,
Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung mangels
schriftlicher Vereinbarung nur im Rahmen des Geschäftsüblichen
verpflichtet. § 388 Abs. 1 HGE wird hierdurch nicht berührt.
b) Der Spediteur ist mangels gegenteiliger
Weisung ermächtigt, alle auf das Fehlen oder die Mängel der
Verpackung bezüglichen, von der Eisenbahn verlangten Erklärungen
abzugeben.
V.
Fristen
§ 17
Verladefristen, Lieferfristen und eine bestimmte Reihenfolge in der
Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart werden mangels
Vereinbarung nicht gewährleistet. Die Bezeichnung als Messe- oder
Marktgut beding keine bevorzugte Abfertigung.
§ 18
Ereignisse, die vom Spediteur nicht verschuldet sind, ihn aber an
der Erfüllung seiner Pflichten ganz oder teilweise behindern,
ferner Streiks und Aussperrungen befreien den Spediteur für die
Zeit ihrer Dauer von seinen Verpflichtungen aus den von diesen
Ereignissen berührten Aufträgen. In solchen Fällen ist der
Spediteur, selbst wenn eine feste Übernahme vereinbart ist,
berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten,
auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Dem
Auftraggeber steht in diesen Fällen das gleiche Recht zu, wenn ihm
die Fortsetzung des Vertrages billigerweise nicht zugemutet werden
kann. Tritt der Spediteur oder der Auftraggeber nach den
vorstehenden Bestimmungen zurück, so sind dem Spediteur die
entstandenen Kosten zu erstatten.
VI.
Hindernisse
§ 19
In den Grenzen seiner Sorgfaltspflicht hat der Spediteur zu prüfen,
ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Versendung
vorliegen und den Auftraggeber entsprechend zu informieren.
§ 20
Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und
Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich angeführten
eigenen Leistungen und/oder Leistungen Dritter und, wenn nichts
anderes schriftlich vereinbart ist, nur auf Güter normalen Umfangs,
normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale
unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte
Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger
Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten
Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde
lagen voraus. Die üblichen Sondergebühren und Sonderauslagen können
vom Spediteur unter der Voraussetzung eingehoben werden, dass er
den Auftraggeber darauf aufmerksam gemacht hat. Dabei genügt ein
genereller Hinweis, wie etwa "zuzüglich der üblichen
Nebenspesen".
VII. Leistungen, Entgelt
und Auslagen des Spediteurs
§ 21
Wird ein Auftrag wieder entzogen, so steht dem Spediteur nach
seiner Wahl entweder der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung,
unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen, oder eine angemessene
Provision zu.
§ 22
Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugestellten Sendung ab,
so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung ein angemessenes
Entgelt zu. Entstehen dem Spediteur durch verzögerte Annahme
Kosten, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
§ 23
Die Provision wird auch dann erhoben, wenn ein Nachnahme- oder
sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen wird oder
der Betrag nicht eingeht.
§ 24
Hat der Spediteur die Versendung von Gütern nach dem Ausland bis
ins Haus des außerösterreichischen Empfängers zu einem festen
Prozentsatz des Fakturenwertes einschließlich des Zolles
übernommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den vollen
Fakturenwert ohne Rücksicht auf einen etwa eingeräumten Kassaskonto
einschließlich Zoll, Fracht und Verpackung anzugeben.
§ 25
a) Der Auftrag zur Versendung nach einem
Bestimmungsort im Ausland schließt den Auftrag zur Verzollung ein,
wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht
Ausführbar ist.
b) Für die Verzollung kann der Spediteur
neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Provision
einheben.
c) Der Auftrag, unter Zollverschluß
eingehende Sendungen zuzustellen oder frei Haus zu liefern,
schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, nach seinem
Ermessen (siehe § 13) die erforderlichen Zollförmlichkeiten zu
erledigen und die zollamtlich festgesetzten Zollbeträge
auszulegen.
d) Erteilt der Auftraggeber dem Spediteur
Anweisungen für die zollamtliche Abfertigung, so sind diese genau
zu beachten. Falls die zollamtliche Abfertigung nach den erteilten
Weisungen nicht möglich ist, hat der Spediteur den Auftraggeber
unverzüglich zu unterrichten.
§ 26
Der Auftrag, ankommende Güter in Empfang zu nehmen, ermächtigt den
Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende
Frachten, Wertnachnahmen, Zölle und Spesen auszulegen.
§ 27
Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Empfängern oder
Auftraggebern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder
in österreichischer Währung zu verlangen, unter Beachtung der
bestehenden Devisenvorschriften.
§ 28
Wird der Spediteur fremde Währung schuldig oder hat er fremde
Währung ausgelegt, so ist er soweit nicht öffentlich-rechtliche
Bestimmungen entgegenstehen berechtigt, nach seiner Wahl entweder
Zahlung in der fremden oder in der österreichischen Währung zu
verlangen. Verlangt er Österreichische Währung, so erfolgt die
Umrechnung zum Warenkurs des Tages der Auftragserteilung, es sei
denn, daß er nachweisbar einen höheren Kurs bezahlt hat.
§ 29
Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen. Zahlungsverzug
tritt, ohne daß es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen
bedarf, spätestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Fälligkeit ein,
sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. Der
Spediteur darf im Falle des Verzuges die ortsüblichen Spesen und
Zinsen berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben
unberührt.
§ 30
a)
Von Forderungen oder Nachforderungen für Frachten,
Havarieeinnschüsse oder -beiträge, Zölle, Steuern und sonstige
Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als
Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt
werden, hat der Auftraggeber den Spediteur über Aufforderung sofort
zu befreien. Andernfalls ist der Spediteur berechtigt, die zu
seiner Sicherung oder Befreiung ihm geeignet erscheinenden
Maßnahmen zu treffen, nötigenfalls, sofern die Sachlage es
rechtfertigt, auch durch Vernichtung des Gutes.
b)
Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise
rechtzeitig auf alle öffentlich rechtlichen, z. B. zollrechtlichen,
Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz des Gutes
verbunden sind. Für alle Folgen der Unterlassung haftet der
Auftraggeber dem Spediteur.
§ 31
Durch eine Beschlagnahme oder andere öffentlich rechtliche Akte
werden die Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht
berührt; der Auftraggeber bleibt Vertragspartner des Spediteurs und
haftet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur für
alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche
des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten
werden hierdurch nicht berührt.
§ 32
Gegenüber Ansprüchen des Spediteurs ist eine Aufrechnung oder
Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers,
denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig.
VIII.
Ablieferung
§ 33
a) Die Ablieferung des Gutes darf mit
befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in
den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person
erfolgen.
b) Mangels anderer Vereinbarung stellt der
Spediteur das Gut in oder auf dem Beförderungsmittel (z. B. Lkw,
Wechselbrücke u. dgl.) dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf
dessen Grundstück zur Annahme bereit.
c) Der Empfänger kann gegen Übernahme der
Kosten und Gefahr verlangen, daß Güter in Höfe, auf Rampen, in
Räume, Regale und dgl. abgetragen werden. Dies gilt nicht für Güter
mit einem Gewicht ab 50 kg das Stück oder für solche, die wegen
ihres Umfanges von einer Person nicht befördert werden
können.
§ 34
a) Die Annahme des Gutes verpflichtet den
Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhenden Kosten
einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist
das Fahr- oder Begleitpersonal berechtigt, das Gut wieder an sich
zu nehmen.
b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus
Versehen oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten
einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er trotz
Aufforderung den Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungslosen
Rückgabe des Gutes an den Spediteur oder im Unvermögensfalle zum
Schadenersatz an den Spediteur verpflichtet. Die Geltendmachung
eines Gegenanspruches oder eines Zurückbehaltungsrechtes sowie
Verfügungen über das Gut sind unzulässig.
IX.
Versicherung des Gutes (Transport-, Feuerversicherung u. a.)
§ 35
a) Zur Versicherung des Gutes ist der
Spediteur nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher
Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu
deckenden Gefahren vorliegt. Bei ungenauen oder unausführbaren
Versicherungsaufträgen ist Art und Umfang der Versicherung dem
Ermessen des Spediteurs anheimgestellt. Die Versicherung tritt erst
in Kraft, sobald der Spediteur bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang in
der Lage gewesen ist, die Versicherung abzuschließen.
b) Der Spediteur ist nicht berechtigt, die
bloße Wertangabe als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
c) Durch Entgegennahme eines
Versicherungsscheines (Polizze) Übernimmt der Spediteur nicht die
Pflichten, die dem Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der
Spediteur alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des
Versicherungsanspruches zu treffen.
§ 36
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der
Spediteur nur zu den an seinem Erfüllungsort üblichen
Versicherungsbedingungen und nicht gegen Bruchgefahr. Der Spediteur
genügt seiner Versicherungspflicht stets durch Versicherung
aufgrund einer etwaigen Generalpolizze.
§ 37
a) Im Falle der Versicherung steht dem
Auftraggeber als Ersatz nur zu, was der Spediteur vom Versicherer
nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen erhalten hat.
b) Der Spediteur genügt seinen
Verpflichtungen, wenn er dem Auftraggeber auf Wunsch die Ansprüche
gegen den Versicherer abtritt; zur Verfolgung der Ansprüche ist er
nur aufgrund besonderer schriftlicher Abmachung und nur auf
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers verpflichtet.
c) Soweit der Schaden durch eine vom
Spediteur im Auftrag des Auftraggebers abgeschlossene Versicherung
gedeckt ist, haftet der Spediteur nicht.
d) Versichert der Auftraggeber selbst, so
ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung
gedeckten Gefahren gegen den Spediteur ausgeschlossen, geht also
nicht auf den Versicherer über.
§ 38
Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Schadensbetrages und
sonstigen Bemühungen bei Abwicklung von Versicherungsfällen und
Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung zu.
X.
Speditionsversicherungsschein und Rollfuhrversicherungsschein (SVS
und RVS)
§ 39
a) Der Spediteur ist, wenn der Auftraggeber
es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt, verpflichtet, die
Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der
Ausführung des Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner
Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für
die Versicherung muß, insbesondere in ihrem Deckungsumfang,
mindestens dem Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein
(SVS/RVS) entsprechen. Die Prämie hat der Spediteur für jeden
einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben und sie als
Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für die
Speditionsversicherung in voller Höhe an die jeweiligen Versicherer
abzuführen. Der Spediteur hat dem Auftraggeber auf Verlangen
anzuzeigen, bei wem er die Speditionsversicherung gezeichnet
hat.
b) Nach Maßgabe des SVS werden auch Schäden
versichert, die denjenigen Personen erwachsen können, denen das
versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden
Ereignisses zugestanden ist.
c) Es wird nachdrücklichst darauf
hingewiesen, daß laut § 5 Abs. 1 SVS alle Schäden, die durch
Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind oder üblicherweise
gedeckt werden, von der Speditionsversicherung ausgeschlossen sind.
Dagegen wird der Auftraggeber gegen die sogenannten Rollfuhrschäden
gemäß dem Rollfuhrversicherungsschein (RVS) versichert, sofern er
diese Zusatzversicherung nicht ausdrücklich schriftlich untersagt
hat.
d) Versichert der Auftraggeber die
Speditionsversicherung selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch
aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den
Spediteur ausgeschlossen, geht also nicht auf den
Speditionsversicherer über.
§ 40
Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren
Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des
SVS und des RVS. Insbesondere hat er für rechtzeitige
Schadensanmeldung zu sorgen (§ 10 SVS).
§ 41
a) Hat der Spediteur infolge ausdrücklichen
oder vermuteten Auftrages (§ 39) die Speditionsversicherung
gedeckt, so ist er von der Haftung für jeden durch diese
Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch
für den Fall, daß infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe
des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert
oder Schadensbetrag zurückbleibt.
b) Darüber, ob ein Schaden durch die
Speditionsversicherung gedeckt ist, hat im Streitfalle
ausschließlich das zuständige Gericht zu entscheiden.
c) Hat der Spediteur keine
Speditionsversicherung nach § 39 abgeschlossen, so darf er sich dem
Auftraggeber gegenüber nicht auf die AÖSp berufen.
d) Die lit. a) bis c) gelten entsprechend
für die durch den RVS gedeckte Versicherung.
§ 42
Für die Speditionsversicherung und die Rollfuhrversicherung gilt §
35 lit. a) 2. und 3. Satz entsprechend.
XI.
Lagerung
§ 43
a) Die Lagerung erfolgt nach Wahl des
Lagerhalters in dessen eigenen oder fremden (privaten oder
öffentlichen) Lagerräumen. Lagert der Lagerhalter in einem fremden
Lager ein, so hat er den Lagerort und den Namen des fremden
Lagerhalters dem Einlagerer schriftlich bekanntzugeben oder, falls
ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. Diese
Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um eine Lagerung im Ausland
oder um eine mit dem Transport zusammenhängende Lagerung
handelt.
b) Hat der Lagerhalter das Gut in einem
fremden Lager eingelagert, so sind für das Verhältnis zwischen ihm
und seinem Auftraggeber gemäß § 2 lit. c) die gleichen Bedingungen
maßgebend, die im Verhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem
fremden Lagerhalter gelten. Der Lagerhalter hat auf Wunsch diese
Bedingungen dem Auftraggeber zu übersenden. Die Bedingungen des
fremden Lagerhalters sind insoweit für das Verhältnis zwischen dem
Auftraggeber und dem Lagerhalter nicht maßgebend, als sie ein
Pfandrecht enthalten, das über das im § 50 dieser Bedingungen
festgelegte Pfandrecht hinausgeht.
c) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur
Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als
es sich um seine eigenen Lagerräume handelt und die Sicherung und
Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und
ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht,
wenn er bei der Anstellung oder Annahme von Bewachung die nötige
Sorgfalt angewendet hat.
d) Dem Einlagerer steht es frei, die
Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder
Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die
Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von
dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller
Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl
des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt
eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
§ 44
a) Das Betreten des Lagers ist dem
Einlagerer nur in Begleitung des Lagerhalters oder eines vom
Lagerhalter beauftragten Angestellten erlaubt.
b) Das Betreten darf nur während der bei
dem Lagerhalter eingeführten Geschäftsstunden verlangt werden, und
auch dann nur, wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich ist.
§ 45
a) Nimmt der Einlagerer irgendwelche
Handlungen mit dem Gut vor (z. B. Probeentnahmen), so hat er danach
dem Lagerhalter das Gut neuerlich in einer den Umständen und der
Verkehrssitte entsprechenden Weise zu übergeben und
erforderlichenfalls Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes
gemeinsam mit ihm festzustellen. Andernfalls ist jede Haftung des
Lagerhalters für später festgestellte Schäden ausgeschlossen.
b) Der Lagerhalter behält sich das Recht
vor, die Handlungen, die der Einlagerer mit dem Lagergut
vorzunehmen wünscht, durch seine Angestellten Ausführen zu
lassen.
§ 46
a) Der Einlagerer haftet für alle Schäden,
die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des
Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem
Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem Hauseigentümer zufügen,
es sei denn, daß den Einlagerer, seine Angestellten oder
Beauftragten kein Verschulden trifft. Als Beauftragter des
Einlagerers gelten auch Dritte, die auf seine Veranlassung das
Lager oder das Lagergrundstück aufsuchen.
b) Der Lagerhalter darf die ihm gemäß lit.
a) zustehenden Ansprüche, soweit sie über die gesetzlichen
Ansprüche hinausgehen, an Dritte nicht abtreten.
§ 47
a) Der Lagerhalter darf , wenn nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart ist, den Lagervertrag
jederzeit mit einmonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an
die letzte ihm bekanntgegebene Adresse kündigen.
b) Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist
insbesondere zulässig, wenn das Gut andere Güter gefährdet.
c) Entstehen dem Lagerhalter Zweifel, ob
seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so
ist er berechtigt, dem Einlagerer eine angemessene Frist zu setzen,
in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des
Lagerhalters oder für anderweitige Unterbringung des Lagergutes
Sorge tragen kann. Kommt der Einlagerer diesem Verlangen nicht
nach, so ist der Lagerhalter zur Kündigung ohne Kündigungsfrist
berechtigt.
§ 48
a) Sobald das Gut ordnungsgemäß eingelagert
ist, wird auf Verlangen hierüber entweder ein Lagerempfangsschein
oder ein Namenslagerschein ausgestellt. Im Zweifel gilt die vom
Lagerhalter erteilte Bescheinigung nur als
Lagerempfangsschein.
b) Der Lagerempfangsschein ist lediglich
eine Bescheinigung des Lagerhalters über den Empfang des Gutes. Der
Lagerhalter ist nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des
Scheines herauszugeben.
c) Der Lagerhalter ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers des
Empfangsscheines zu prüfen; er ist ohne weiteres berechtigt, gegen
Aushändigung des Scheines das Gut an den Vorzeiger
herauszugeben.
d) Eine Abtretung oder Verpfändung der
Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem
Lagerhalter erst wirksam, wenn sie ihm schriftlich vom Einlagerer
mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter
gegenüber nur derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet
worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
e) Ist ein "Namenslagerschein" ausgestellt,
so ist der Lagerhalter verpflichtet, das eingelagerte Gut nur gegen
Aushändigung des Namenslagerscheines, insbesondere nicht lediglich
gegen einen Lieferschein, Auslieferungsschein o. dgl., und im Falle
der Abtretung nur an denjenigen Inhaber des Lagerscheines
herauszugeben, der durch eine zusammenhängende Kette von auf dem
Lagerschein stehenden Abtretungserklärungen legitimiert ist.
f) Der Lagerhalter ist zur
Prüfung
1. der Echtheit der Unterschriften der Abtretungserklärungen,
2. der Echtheit der Unterschriften auf Lieferscheinen u.
dgl.,
3. der Befugnis der Unterzeichner zu 1. und 2.
nicht verpflichtet, es sei denn, daß mit dem Auftraggeber etwas
anderes vereinbart worden oder der Mangel der Echtheit oder
Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
g) Die Abtretung oder Verpfändung der
Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist dem Lagerhalter
gegenüber nur dann wirksam, wenn sie auf dem Lagerschein
schriftlich erklärt und im Falle der Verpfändung außerdem dem
Lagerhalter mitgeteilt worden ist.
h) Der Lagerhalter kann dem nach
vorstehenden Bestimmungen legitimierten Rechtsnachfolger des
Einlagerers nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die
Gültigkeit der Ausstellung des Scheines betreffen oder sich aus dem
Schein ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegen den
Rechtsnachfolger zustehen. Das gesetzliche Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht des Lagerhalters wird durch diese Bestimmung
nicht berührt.
§ 49
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur
vorübergehender Aufbewahrung von Gütern, z. B. zwecks Versendung,
soweit nicht § 43 etwas anderes bestimmt.
XII. Pfandrecht
§ 50
a) Der Spediteur hat wegen aller fälligen
und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus den im § 2 lit. a)
genannten Verrichtungen gegen den Auftraggeber zustehen, ein
Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner
Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Soweit
das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach dem 1. Satz Ansprüche
sichert, die durch das gesetzliche Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert sind, werden nur solche Güter
und Werte erfaßt, die dem Auftraggeber gehören.
b) Soweit das Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht aus lit. a) über das gesetzliche Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, ergreift es bei Aufträgen
eines Spediteurs an einen anderen Spediteur nur solche Güter und
sonstige Werte, die dem auftraggebenden Spediteur gehören oder die
der beauftragte Spediteur für Eigentum des auftraggebenden
Spediteurs hält und halten darf (z. B. Möbelauto, Decken u.
dgl.).
c) Der Spediteur darf ein Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut
nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht
strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die
Forderung des Spediteurs gefährdet.
d) Der Spediteur darf bei einem Auftrag,
das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten oder einem Dritten
herauszugeben, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen
Forderungen gegen einen Dritten, die mit dem Gut nicht im
Zusammenhang stehen, nicht ausüben, soweit und solange die Ausübung
der Weisung und den berechtigten Interessen des ursprünglichen
Auftraggebers zuwiderlaufen würde.
e) Etwa weitergehende gesetzliche Pfand-
und Zurückbehaltungsrechte des Spediteurs werden durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
f) Wird der zwangsweise Verkauf des
Gutes angedroht, wird dem Schuldner zur Ordnung der Angelegenheit
eine Frist von einer Woche gestellt. Vom Verkauf des Gutes ist der
Schuldner zu verständigen.
g) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf
kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom
Bruttoerlös in Höhe der ortsüblichen Sätze berechnen-
XIII. Haftung des
Spediteurs
§ 51
a) Der Spediteur haftet bei allen seinen
Verrichtungen (siehe § 2 lit. a) grundsätzlich nur, soweit ihn ein
Verschulden trifft. Die Entlastungspflicht trifft den Spediteur;
ist jedoch ein Schaden am Gut äußerlich nicht erkennbar gewesen
oder kann aus sonstigen Gründen dem Spediteur die Aufklärung der
Schadensursache nach Lage der Umstände billigerweise nicht
zugemutet werden, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, daß der
Spediteur den Schaden verschuldet hat.
b) Im übrigen ist die Haftung des
Spediteurs nach Maßgabe der vorangegangenen und der folgenden
Bestimmungen beschränkt bzw. aufgehoben, außer bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
c) Dem Auftraggeber steht es – abgesehen
von der Versicherungsmöglichkeit (siehe §§ 35 ff., 39 ff.) – frei,
mit dem Spediteur eine über diese Bedingungen hinausgehende Haftung
gegen besondere Vergütung zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung
bedarf der Schriftform.
§ 52
a) Ist ein Schaden bei einem Dritten,
namentlich einem Frachtführer, Lagerhalter, Schiffer, Zwischen-
oder Unterspediteur, Versicherer, einer Eisenbahn oder
Gütersammelstelle, bei Banken oder sonstigen an der Ausführung des
Auftrages beteiligten Unternehmern entstanden, so tritt der
Spediteur seinen etwaigen Anspruch gegen den Dritten dem
Auftraggeber auf dessen Verlangen ab, es sei denn, daß der
Spediteur aufgrund besonderer Abmachungen die Verfolgung des
Anspruches für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. Die
vorstehend erwähnten Dritten gelten nicht als Erfüllungsgehilfen
des Spediteurs.
b) Eine weitergehende Verpflichtung oder
eine Haftung besteht für den Spediteur nur, wenn ihm eine
schuldhafte Verletzung der Pflichten aus § 408 Abs. 1 HGB zur Last
fällt.
c) Der Spediteur haftet auch in den Fällen
der §§ 412 und 413 HGB nur nach Maßgabe dieser Bedingungen.
§ 53
Die Haftung des Spediteurs ist beendet, sobald die Güter dem
Empfänger zur Annahme (§ 33 lit. b) bereitgestellt und von diesem
abgenommen sind.
§ 54
a) Soweit der Spediteur überhaupt haftet,
gelten folgende Höchstgrenzen für seine Haftung:
1. Euro 7.267,28 je Schadensfall für Schäden, die auf
Unterschlagung oder Veruntreuung durch einen Arbeitnehmer des
Spediteurs beruhen. Hierzu gehören nicht gesetzliche Vertreter und
Prokuristen, für deren Handlungen keine Haftungsbegrenzung
besteht.
Ein Schadensfall im Sinne der Vorschrift des 1 .Absatzes ist jeder
Schaden, der von ein und demselben Arbeitnehmer des Spediteurs
durch Veruntreuung oder Unterschlagung verursacht wird, gleichviel,
ob außer ihm noch andere Arbeitnehmer des Spediteurs an der
schädigenden Handlung beteiligt sind und ob der Schaden einen
Auftraggeber oder mehrere voneinander unabhängige Auftraggeber des
Spediteurs trifft. Der Spediteur ist verpflichtet, seinem
Auftraggeber auf Verlangen anzugeben, ob und bei welcher
Versicherungs-gesellschaft er dieses Haftungsrisiko abgedeckt
hat.
2. Euro 1,09 je kg brutto jedes beschädigten oder in Verlust
geratenen Kollos, höchstens jedoch Euro 1.090,09 je
Schadensfall.
3. Für alle sonstigen Schäden, mit Ausnahme des Abs. 1, höchstens
Euro 2.180,18 je Schadensfall.
b) Ist der angegebene Wert des Gutes
niedriger als die Beträge in lit. a), so wird der angegebene Wert
zugrunde gelegt.
c) Ist der nach lit. b) in Betracht
kommende Wert höher als der gemeine Handelswert bzw. in dessen
Ermangelung der gemeine Wert, den das Gut derselben Art und
Beschaffenheit zur Zeit und am Ort der Übergabe an den Spediteur
gehabt hat, so tritt dieser gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert
an die Stelle des angegebenen Wertes.
d) Bei etwaigen Unterschieden in den
Wertangaben gilt stets der niedrigere Wert.
§ 55
Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert hat (z.
B. Maschinenteil), oder bei Schäden an einer von mehreren
zusammengehörigen Sachen (z. B. Wohnungseinrichtung) bleibt die
etwaige Wertminderung des Restes der Sache oder der übrigen
Sachteile oder Sachen außer
Betracht.
§ 56
a) Bei allen Gütern, deren Wert mehr als
Euro 29,06 für das kg brutto beträgt, sowie bei Geld, Urkunden und
Wertzeichen haftet der Spediteur für jeden wie auch immer gearteten
Schaden nur, wenn ihm eine schriftliche Wertangabe vom Auftraggeber
so rechtzeitig zugegangen ist, daß er seinerseits in der Lage war,
sich über Annahme oder Ablehnung des Auftrages und über die für
Empfangnahme, Verwahrung oder Versendung zu treffenden
Vorsichtsmaßregeln schlüssig zu werden.
b) Die Übergabe einer Wertangabe an Fahr-
und Begleitpersonal ist ohne rechtliche Wirkung, solange sie nicht
in den Besitz des Spediteurs oder seiner zur Empfangnahme
ermächtigten kaufmännischen Angestellten gelangt ist, es sei denn,
daß eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
c) Beweist der Auftraggeber, daß der
Schaden auf andere Umstände als auf die Unterlassung der Wertangabe
zurückzuführen ist oder auch bei erfolgter Wertangabe entstanden
wäre, so findet lit. a) keine Anwendung.
d) Die Bestimmungen der übrigen
Paragraphen, soweit sie über die Bestimmungen dieses Paragraphen
hinaus die Haftung beschränken oder aufheben, bleiben
unberührt.
§ 57
Die Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen:
a)
1. für Schäden, insbesondere auch Beraubungsschäden, an nicht oder
mangelhaft verpackten Gütern, soweit nicht eine vorherige besondere
schriftliche Vereinbarung über die Haftung erfolgt ist;
2. für Güter, die nach den zur Anwendung kommenden
Beförderungsbestimmungen als unverpackt oder mangelhaft verpackt
gelten; diese gelten auch dem Spediteur gegenüber als unverpackt
oder mangelhaft verpackt;
3. für äußerlich erkennbare Schäden der Verpackung, die sogleich
oder später zutage treten; diese darf der Spediteur auf Kosten des
Auftraggebers beseitigen lassen, er übernimmt dadurch aber keine
über die vorhergehenden Absätze hinausgehende Haftung;
b) für Schäden, die durch Aufbewahrung im
Freien entstehen, wenn solche Aufbewahrung vereinbart oder eine
andere Aufbewahrung nach dem üblichen Geschäftsbetrieb oder nach
den Umständen untunlich war;
c) für Schäden, die durch Diebstahl im
Sinne der §§ 127 ff. oder durch Erpressung oder Raub im Sinne der
§§ 144 ff. und §§ 142 ff. StGB entstehen;
d) für die unmittelbaren oder mittelbaren
Folgen jedes sonstigen Ereignisses, das der Spediteur nicht
verschuldet hat (z. B. höhere Gewalt, Witterungseinflüsse,
Schadhaftwerden irgendwelcher Geräte oder Leitungen, Einwirkung
anderer Güter, Beschädigungen durch Tiere, natürliche Veränderung
des Gutes);
a) für Verluste und Schäden in der
Binnenschiffahrtsspedition (einschließlich der damit
zusammenhängenden Vor- und Anschlußtransporte mit
Landtransportmitteln sowie der Vor-, Zwischen- und
Anschlußlagerungen), die durch Transport- oder Lagerversicherung
gedeckt sind oder durch eine Transport- oder Lagerversicherung
allgemein üblicher Art hätten gedeckt werden können oder nach den
herrschenden Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute über den Rahmen
einer Transport- oder Lagerversicherung allgemein üblicher Art
hinaus gedeckt werden, es sei denn, daß eine ordnungsgemäß
geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des
Spediteurs unwirksam wird.
§ 58
a) Konnte ein Schaden den Umständen nach
aus einer im § 57 bezeichneten Gefahr entstehen. so wird vermutet.
daß er aus dieser Gefahr entstanden sei. Der Spediteur haftet in
diesen Fällen nur insoweit, als nachgewiesen wird, daß er den
Schaden schuldhaft verursacht hat.
b) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen
bleiben unberührt, soweit sie über die §§ 57 und 58 lit. a) hinaus
die Haftung des Spediteurs einschränken oder aufheben.
§ 59
Jede Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen, wenn er nachweist,
daß er das Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, wie er es
bekommen, abgeliefert hat. Die Verpflichtungen des Spediteurs aus §
388 HGB werden hierdurch nicht berührt
§ 6O
a) Alle Schäden, auch soweit sie äußerlich
nicht erkennbar sind, müssen dem Spediteur unverzüglich schriftlich
mitgeteilt werden. Ist die Ablieferung des Gutes durch einen
Spediteur erfolgt, so muß der abliefernde Spediteur spätestens am
sechsten Tage nach der Ablieferung im Besitz der Schadensmitteilung
sein.
b) Bei Nichteinhaltung vorstehender
Bestimmungen gelten die Schäden als nach der Ablieferung
entstanden.
c) Geht dem Spediteur eine
Schadensmitteilung zu einem Zeitpunkt zu, zu dem ihm die Wahrung
der Rechte gegen Dritte nicht mehr möglich ist, so ist der
Spediteur für die Folgen nicht verantwortlich.
§ 61
In allen Fällen, in denen der vom Spediteur zu zahlende oder
freiwillig angebotene Schadensbetrag den vollen Wert des Gutes
erreicht, ist der Spediteur zur Zahlung nur Zug um Zug gegen
Übereignung des Gutes und gegen Abtretung der Ansprüche, die
hinsichtlich des Gutes dem Auftraggeber oder dem Zahlungsempfänger
gegen Dritte zustehen, verpflichtet.
§ 62
Der in diesen Bedingungen gebrauchte Ausdruck "Schaden" oder
"Schäden" ist, soweit nicht frühere Paragraphen eine Beschränkung
vorsehen, im weitesten Sinn (§§ 1295 ff ABGB) zu verstehen, umfaßt
also insbesondere gänzlichen oder teilweisen Verlust, Minderung,
Wertminderung, Bruch, Diebstahlschaden und Beschädigungen sowie
Folgeschäden.
§ 63
a) Beruft sich der Spediteur auf eine in
diesen Bedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung oder
-ausschließung, so ist der Einwand, es liege unerlaubte Handlung
vor, unzulässig.
b) Erhebt ein Dritter, der an dem
Gegenstand oder der Ausführung des dem Spediteur erteilten
Auftrages unmittelbar oder mittelbar interessiert ist, gegen den
Spediteur Ansprüche wegen einer angeblich begangenen unerlaubten
Handlung, die dem Spediteur nach lit. a) nicht entgegengehalten
werden kann, so hat der Auftraggeber den Spediteur von diesen
Ansprüchen unverzüglich zu befreien.
XIV. Verjährung
§ 64
Alle Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem
Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren in
sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des
Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der
Ablieferung des Gutes.
XV. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
§ 65
a) Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem
die Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag
gerichtet ist, ihren Sitz hat.
b) Der Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im
Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten der Ort
derjenigen Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag
gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser
Gerichtsstand ausschließlich.
c) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs
zum Auftraggeber oder zu dessen Rechtsnachfolgern gilt
österreichisches Recht.
Anlage 1 zu §§ 39-42 der AÖSp
Speditionsversicherungsschein SVS
§ 1
Versicherter
Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der
Wareninteressent als Auftraggeber oder derjenige, dem das
versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden
Ereignisses zugestanden ist.
§ 2
Haftpflicht im allgemeinen
1. Die Gesellschaften haften für alle
Schäden, die dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der
Spediteur auf Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen
wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann.
2. Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses
Versicherungsscheines sind zu verstehen :
Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb
Österreichs einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen
Nebenaufträge – diese aber auch als selbständige Verträge –, wie z.
B. Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung,
Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung,
Vermittlung von Transport-, Feuer- und
Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich
Versicherungsaufträge jeder anderen Art (vgl. § 9).
§ 3
Umfang der Versicherung im allgemeinen
1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des
Versicherungsnehmers aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf
die Einwendungen, die der Spediteur aus den in den AÖSp und
sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsbräuchen
enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der
gesetzlichen Haftung erheben könnte.
2. Die Versicherung deckt auch Ansprüche,
die der Versicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf
Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung
stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur
abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhängen.
3. Die Versicherung deckt auch Ansprüche,
die durch Versäumung der Regreßwahrung entstanden sind, sofern
dadurch nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden erwachsen
ist.
4. Es ist auch der Schaden mitversichert,
der durch den Vorsatz des Spediteurs, seiner gesetzlichen
Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt
wird.
5. Die Versicherer ersetzen Warenschäden
und Vermögensschäden, soweit diese unmittelbar mit einem
versicherten Verkehrsauftrag im Zusammenhang stehen.
§ 4
Besondere Bestimmungen
Die Versicherung deckt auch die Ansprüche des Versicherten gegen
den
Spediteur:
1. wegen Verschuldens bei der Auswahl eines
Zwischenspediteurs oder Lagerhalters;
2. wegen derjenigen Schäden (auch aus
Vorsatz, siehe aber § 5 Abs. 6), wegen welcher ein
Zwischenspediteur, ob im Inland oder europäischen Ausland inklusive
Türkei, gesetzlich in Anspruch genommen werden kann. Eine
Erweiterung der Haftung auf den außereuropäischen Zwischenspediteur
bedarf der vorherigen Zustimmung der Versicherer.
§ 5
Beschränkung der Haftpflicht
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. alle Gefahren, die durch eine andere
Versicherung, insbesondere Transport-, Lager- (z.B. Feuer,
Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturmschadenversicherung u.
a.) oder Speditionsversicherung gedeckt sind, es sei denn, daß eine
solche ordnungsgemäß abgeschlossene Versicherung durch fehlerhafte
Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird;
2. Warenschäden, die im Ausland von
ausländischen Zwischenspediteuren oder anderen in Ausführung des
Verkehrsvertrages tätige Unternehmen verursacht wurden;
3. Warenschäden in der See- und
Binnenschiffahrtsspedition;
4. alle Schäden, die dem Grunde nach von
einem Unternehmer im Güterfernverkehr zu vertreten sind;
5. diejenigen Ansprüche, die aus im
Spediteurgewerbe nicht allgemein üblichen Abreden zwischen
Versicherten und Spediteur herrühren (z. B. Vertragsstrafen,
Lieferfristgarantien usw.), und alle diejenigen Ansprüche, die auf
Vereinbarungen des Spediteurs mit dem Versicherten beruhen, die
nicht zu den unter § 2 Abs. 2 fallenden Geschäften gehören oder
über die gesetzliche Haftpflicht des Spediteurs hinausgehen;
6. alle diejenigen Schäden, die durch
Unterschlagung oder Veruntreuung entstehen;
7. bei Lagerverträgen auch Schäden am Gut,
entstanden durch unterlassene oder fehlerhafte Bearbeitung des
Gutes während der Lagerung, wenn diese Schäden nach dem 15. Tag der
Lagerung (Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet) entstanden
sind;
8. Personenschäden;
9. Schäden durch Beschlagnahme jeglicher
Art;
10. Schäden jeglicher Art, die mittel- oder unmittelbar durch
Krieg, Aufruhr und Plünderung, Streik, bürgerliche Unruhen
entstehen;
11. Schäden durch Kernenergie und Radioaktivität.
§ 6
Versicherungsauftrag, -summe, -wert und Anmeldung
a) Versichert ist im Sinne vorstehender
Bestimmungen jeder Verkehrsvertrag einschließlich
Einlagerung.
b) Bei Verkehrsverträgen gilt im
allgemeinen folgendes als vereinbart:
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Versicherung zu untersagen.
Die Untersagung ist durch den Spediteur oder den Auftraggeber den
Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle
schriftlich mitzuteilen. Sie kann nur durch schriftliche Mitteilung
zurückgenommen werden, die allenfalls unverzüglich der genannten
Bearbeitungsstelle einzusenden ist.
2. a) Der Versicherungswert ist der Verkaufspreis, in Ermangelung
dessen der gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert, den das Gut zur
Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages an dem Ort der Übernahme
unter Einschluß der Transport-, Speditions- und Zollkosten hat.
Will der Auftraggeber oder ein sonst nach § 1 Versicherter einen
höheren Betrag als Euro 1.453,46 für den Verkehrsauftrag
versichern, so hat er dem Spediteur sofort bei Erteilung des
Verkehrsauftrages, spätestens jedoch vor der Abfertigung, unter
genauer Bezeichnung des einzelnen Verkehrsauftrages die
Versicherungssumme als solche schriftlich aufzugeben.
b) Der Spediteur ist aber auch mangels Aufgabe sofort bei Annahme
des Verkehrsauftrages, spätestens vor der Abfertigung, zur
Schätzung nach einwandfreien Unterlagen berechtigt.
c) Mangels Aufgabe nach lit. a) oder Schätzung nach lit. b) ist
jeder Verkehrsvertrag nach § 2 für den unter § 1 Versicherten bis
zu einem Höchstbetrag von Euro 1.453,46 versichert (vgl. jedoch § 8
Abs. 3).
d) Versehen des Spediteurs bei der Versicherungsanmeldung oder bei
der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als € 1.453,46 nach
lit. a) oder bei der Prämienzahlung oder bei gänzlicher
Unterlassung sollen dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen.
Für Versehen des Spediteurs bei der Weitergabe der höheren
Versicherungssumme als Euro 1.453,46 gilt dies nur dann, wenn der
Auftraggeber oder der sonst nach § 1 Versicherte der Vorschrift der
lit. a) genügt hat. Schätzungsfehler fallen nicht unter die
Versehensklausel.
3. Versicherungssummen über Euro
1,090.092,51 für den einzelnen Verkehrsvertrag sind ausgeschlossen.
Bei Sendungen mit einem höheren Wert als Euro 1,090.092,51 können,
wenn tatsächlich zu Euro 1,090.092,51 versichert ist, die
Versicherer den Einwand der Unterversicherung nicht erheben.
4. Der Spediteur hat alle versicherten
Verkehrsverträge am Ende jedes Kalendermonats, spätestens jedoch am
10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften zu Handen der
beauftragten Bearbeitungsstelle anzumelden und gleichzeitig die
dafür zu entrichtende Prämie zu bezahlen. Versicherungen für
Verkehrsverträge im Betrage von über Euro 1.453,46 muß der
Spediteur einzeln mit der Versicherungssumme sowie den Zeichen, den
Nummern, dem Inhalt und der Anzahl der Stücke auf den dazu
bestimmten Spezifikationsformularen einmal monatlich am Ende eines
jeden Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden
Monats, den Gesellschaften zu Handen der beauftragten
Bearbeitungsstelle melden.
§ 7
Prüfungsrecht der Gesellschaften
Die Gesellschaften sind berechtigt, die Anmeldung des Spediteurs
durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen,
soweit sie die Versicherung betreffen, nachzuprüfen. Das Recht der
Nachprüfung besteht auch dem Versicherten gegenüber.
§ 8
Ersatzpflicht im Schadensfalle
1. Hat der Versicherte zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages
das Gut verkauft, so erhält er im Höchstfalle den Verkaufspreis
unter Berücksichtigung etwa entstandener bzw. ersparter Barauslagen
(Frachten, Zölle u. dgl.).
2. In anderen Fällen erhält der Versicherte als Höchstbetrag den
gemeinen Handelswert bzw. gemeinen Wert, den das Gut zur Zeit der
Erteilung des Verkehrsauftrages an dem Ort hatte, an dem es
abzuliefern war, unter Berücksichtigung etwa entstandener bzw.
ersparter Barauslagen.
3. Unter allen Umständen bildet die Versicherungssumme im Sinne des
§ 6 Abschnitt B Abs. 2 lit. a) die Höchstgrenze der Ersatzpflicht.
Im Falle der Unterversicherung haften die Gesellschaften nur
verhältnismäßig. Für reine Vermögensschäden erhöht sich die
Versicherungssumme um 50% .
4. Die Gesellschaften haften dem Versicherten auch in den Fällen
der §§ 12 Abs. 2, 15 und 16, und zwar bei fristloser Kündigung des
Versicherungsvertrages aus allen bis zum Wirksamwerden der
Kündigung versicherten Verkehrsverträgen.
§ 9
Höchstgrenze
1. Die Gesellschaften haften im Umfang ihrer Beteiligung (vgl. §
19) für alle aus diesem Versicherungsvertrag auf ein
Schadensereignis angemeldeten Ansprüche bis zu einem Betrag von
Euro 1,090.092,51, auch wenn mehrere Versicherte desselben
versicherungsnehmenden Spediteurs durch dieses Schadensereignis
betroffen werden.
2. Bei Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen beträgt die
Höchsthaftungsgrenze der Gesellschaften für Feuerschäden, die auf
ein Verschulden des Spediteurs zurückzuführen sind, Euro
1,090.092,51.
3. Die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Vermittlung oder
gänzlicher Unterlassung der Vermittlung von Transport-, Feuer- und
Einbruchdiebstahlversicherungen durch den Spediteur beträgt für ein
Schadensereignis Euro 181.682,08.
§ 10
Geltendmachung des Schadens, Obliegenheiten des Versicherten und
des Spediteurs, Ausschlußfrist
1. Der Versicherte hat jeden Schaden unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb eines Monats, nachdem er hievon Kenntnis erlangt
hat, den Gesellschaften zu Handen der beauftragten
Bearbeitungsstelle oder über den Spediteur schriftlich anzumelden.
Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Anmeldung gewahrt.
Im Falle der schuldhaften Versäumung der Frist sind die
Gesellschaften von der Leistung frei.
2. Der Versicherte ist verpflichtet, unter Beachtung etwaiger
Anweisungen der Gesellschaften tunlichst für Abwendung und
Minderung des Schadens zu sorgen, den Gesellschaften jede verlangte
Auskunft zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu liefern,
überhaupt alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadens dienen
kann und von den Gesellschaften deshalb verlangt wird und
billigerweise verlangt werden kann.
Werden diese Obliegenheiten vom Versicherten grobfahrlässig oder
vorsätzlich verletzt, so sind die Gesellschaften von der Leistung
frei.
3. Der Spediteur ist gleichfalls verpflichtet, unter Beachtung
etwaiger Anweisungen der Gesellschaften für Abwendung und Minderung
des Schadens zu sorgen, den Gesellschaften jede Auskunft zu
erteilen und die verlangten Unterlagen zu liefern, überhaupt alles
zu tun, was zur Klarstellung des Schadens dienen kann und von den
Gesellschaften verlangt wird und billigerweise verlangt werden
kann.
Werden diese Obliegenheiten vom Spediteur, seinem gesetzlichen
Vertreter, Prokuristen oder selbständigen Leiter seiner
Zweigniederlassung grobfahrlässig oder vorsätzlich verletzt, so ist
der Spediteur den Gesellschaften für den dadurch entstandenen
Schaden im vollen Umfang ersatzpflichtig.
4. Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an den Versicherten
oder seinen Beauftragten.
5. Bei Fehlverladungen aus einem versicherten Verkehrsvertrag bzw.
aus einer versicherten Einlagerung erstatten die Gesellschaften dem
Spediteur die Beförderungsmehrkosten einschließlich etwaiger
Telegramm-, Telefon- und Portogebühren, die von diesem zur
Verhütung eines weiteren Schadens aufgewendet worden sind und
aufgewendet werden mußten, wenn er auf Grund gesetzlicher
Vorschriften entweder vom Auftraggeber oder einem sonst nach § 1
Versicherten für den Schaden hätte in Anspruch genommen werden
können (vgl. aber § 14).
Der Spediteur ist verpflichtet, die Fehlverladung, nachdem er
hievon Kenntnis erhalten hat, unverzüglich zu Handen der
beauftragten Bearbeitungsstelle zu melden und alle sachlichen
Auskünfte zu erteilen. Im Falle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher
Verletzung dieser Obliegenheiten sind die Gesellschaften von ihrer
Leistungspflicht gegenüber dem Spediteur frei.
Die eigenen Ansprüche des Auftraggebers werden hievon nicht
berührt.
6. Die Ansprüche des Versicherten bzw. bei Abs. 5 des Spediteurs
erlöschen, wenn nicht innerhalb Jahresfrist, seit der
Schadensanmeldung gerechnet, die Klage gegen die Gesellschaften
erhoben worden ist.
§ 11
Abtretung und Übergang von Rechten
1. Die Abtretung der Rechte des Versicherten aus diesem Vertrage
gegen die Gesellschaften nach einem Schadensfall an andere Personen
als an die Speditur ist unzulässig.
2. Ansprüche anderer Versicherter auf Grund eines etwaigen
gesetzlichen Überganges sind aus diesem Versicherungsvertrag
ausgeschlossen.
3. Die Abtretung der Rechte des Spediteurs an andere Personen als
an die Gesellschaft ist unzulässig.
§ 12
Rückgriffsrecht
1. Die Gesellschaften verzichten auf einen Rückgriff gegen den
Spediteur und seine Arbeitnehmer sowie gegen den Zwischenspediteur,
der den SVS gezeichnet hat, und dessen Arbeitnehmer.
2. Ein Rückgriff in voller Höhe ist jedoch gegen jeden gestattet,
der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
§ 13
Prämie
1. Prämienpflichtig ist jeder Verkehrsvertrag, u. zw. grundsätzlich
jeder einzelne Verkehrsvertrag mit jedem einzelnen Auftraggeber.
Schließt indessen ein Verkehrsvertrag Dispositionen an mehrere
Empfänger ein, so gilt jede Disposition als prämienpflichtiger
Verkehrsvertrag, es sei denn, daß es sich nur um Auslieferungen an
Selbstabholer handelt. Im letzteren Fall liegt nur ein
versicherungspflichtiger Verkehrsvertrag vor.
2. Die Prämiensätze für jeden Verkehrsvertrag einschließlich der
Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt.
3. Für eine vorübergehende Einlagerung bis zur Dauer von 15 Tagen
(Sonn- und Feiertage nicht gerechnet), die im unmittelbaren
Zusammenhang mit einem Speditions- und Frachtvertrag steht, wird
nur die für die Speditions- und Frachtverträge jeweils festgesetzte
Prämie erhoben.
Für eine vorübergehende Einlagerung bis zur gleichen Dauer, die im
unmittelbaren Zusammenhang mit einem Lagervertrag steht, wird von
Beginn der Einlagerung an die jeweilige Prämie des Lagervertrages
erhoben.
Für Lagerverträge ist die Prämie je angefangenen Lagermonat zu
berechnen.
Werden in einem Lagervertrag zusätzliche Leistungen, wie
Kommissionierung, Verpackung, Preisauszeichnung u. ä., übernommen,
ist einmal die doppelte Prämie, und zwar zum Zeitpunkt der
Einlagerung, zu berechnen.
§ 14
Schadensbeteiligung des Spediteurs
1. Der Spediteur hat den Gesellschaften zu Handen der beauftragten
Bearbeitungsstelle 10% desjenigen Betrages unverzüglich
zurückzuerstatten, den die Gesellschaften je Schadensfall bezahlt
haben, mindestens Euro 10,90, höchstens jedoch Euro 181,68. Der
Erstspediteur ist berechtigt, von dem, der einen von den
Versicherern ersetzten Schaden verschuldet hat, die
Selbstbeteiligung zu verlangen.
2. Hat ein gesetzlicher Vertreter, Prokurist oder selbständiger
Leiter einer Zweigniederlassung des Spediteurs den Schaden durch
ein vorsätzlich begangenes Vergehen oder Verbrechen verursacht und
hat der Spediteur die Überwachungspflicht eines sorgfältigen
Kaufmannes verletzt, so erhöht sich die Beteiligung des Spediteurs
am Schaden von 10% auf 20% .Die Höchstgrenze der Beteiligung
beträgt in einem solchen Fall Euro 726,73. Unberührt hievon bleiben
die Bestimmungen des § 12 Abs. 2.
§ 15
Ersatzpflicht des Spediteurs
Der Spediteur ist außer in den Fällen des § 10 Abs. 3 und des § 12
Abs. 2 den Gesellschaften in voller Höhe ersatzpflichtig:
1. wenn er vorsätzlich die in § 6 Abschnitt B. festgesetzte
Anmeldungspflicht verletzt hat (den Vorsatz haben die
Gesellschaften nachzuweisen);
2. wenn er mit einer fälligen Prämienzahlung länger als zwei Wochen
nach empfangener Mahnung im Verzug bleibt. Die Mahnung muß durch
eingeschriebenen Brief erfolgen und die Rechtsfolgen angeben, die
mit dem Ablauf der Frist verbunden sind;
3. wenn ein Schaden durch erhebliche Mängel im Betrieb des
Spediteurs entstanden ist, deren Beseitigung die Gesellschaften
wegen eines Vorschadens billigerweise verlangen konnten und
innerhalb einer angemessenen Frist unter Hinweis auf die
Rechtsfolgen verlangt hatten, der Spediteur diese Mängel aber nicht
abgestellt oder abzustellen sich geweigert hatte.
§ 16
Kündigung
Den Gesellschaften steht nach Zustimmung des Fachverbandes der
Spediteure das Recht zur Kündigung dieses Vertrages zu. Die
Zustimmung des Fachverbandes der Spediteure zur Kündigung gilt als
erteilt, wenn sie nicht innerhalb vier Wochen, nachdem das
schriftliche Ersuchen der Gesellschaften bei ihm eingegangen ist,
schriftlich verweigert worden ist.
1. Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung steht den Gesellschaften zu:
a) in den Fällen des § 12 Abs. 2 und des § 15;
b) wenn der Spediteur mit einem von ihm gemäß § 14 zu zahlenden
Betrag oder mit einer von ihm ziffernmäßig anerkannten oder vom
ordentlichen Gericht rechtskräftig festgestellten Urteilssumme
länger als zwei Wochen nach empfangener Mahnung im Verzuge bleibt.
Die Mahnung muß mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen und die
Rechtsfolgen angeben, die mit dem Ablauf der Frist verbunden
sind;
c) unter sonstigen im Gesetz geregelten Voraussetzungen,
insbesondere wegen eines wichtigen Grundes. Soweit ein
Kündigungsgrund in diesen Bedingungen geregelt ist, geht die
vertragliche Regelung dem Gesetz vor.
d) Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung tritt ein mit Ablauf
des fünften Tages nach dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben der
Post zur Beförderung übergeben wurde.
2. Besonderes Kündigungsrecht Übersteigen die in einem Kalenderjahr
erbrachten Leistungen die für denselben Zeitraum vom Spediteur
bezahlten Bruttoprämien abzüglich Versicherungssteuer, so sind die
Versicherer berechtigt, für das Folgejahr vom Spediteur
individuelle Sanierungsmaßnahmen zu verlangen. Kommt innerhalb
einer angemessenen Frist keine Einigung zustande, sind die
Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zu kündigen.
3. Besteht keine Übereinstimmung in den Anschauungen zwischen dem
Fachverband der Spediteure und den Gesellschaften, so hat ein
Schiedsgericht zu entscheiden. Zu diesem Schiedsgericht ernennen
beide Parteien je einen Schiedsrichter, die einen Obmann wählen.
Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmannes
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht einigen, so erfolgt
seine Ernennung auf Antrag einer oder beider Parteien durch den
Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder im
Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
4. Die Kündigung ist dem Spediteur mittels eingeschriebenen Briefes
zu übersenden. Sie ist gleichzeitig, ebenfalls mittels
eingeschriebenen Briefes, dem Fachverband der Spediteure
bekanntzugeben.
§ 17
Dauer der Versicherung
1. Dieser Vertrag ist für die Zeit vom 1.
Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 abgeschlossen.
Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf
gekündigt wird.
Die Kündigung ist in allen Fällen den Gesellschaften zu Handen der
beauftragten Bearbeitungsstelle zuzustellen.
2. Sollten Änderungen zu diesem Vertrag
zwischen den an diesem Versicherungsschein beteiligten
Versicherungsgesellschaften und dem Fachver- band der Spediteure
vereinbart werden, so treten diese an Stelle der bisherigen
Bestimmungen.
§ 18
Gerichtsbarkeit
1. Für Klagen der Gesellschaften gegen den
versicherungsnehmenden Spediteur auf Prämienzahlung oder Zahlung
des Beteiligungsbetrages nach § 14 SVS gilt der Gerichtsstand Wien
als vereinbart.
2. Die führende Gesellschaft ist von den
mitbeteiligten Gesellschaften ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten
auch bezüglich ihrer Anteile als Klägerin oder Beklagte zu führen.
Ein gegen die führende Gesellschaft ergangenes Urteil wird von den
beteiligten Gesellschaften als auch gegen sie verbindlich
anerkannt.
3. Die von den Gesellschaften beauftragte
Bearbeitungsstelle ist berechtigt, die Rechte der Versicherer aus
diesem Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 19
Führungsklausel und Beteiligungsliste
An der vorstehenden Polizze sind die in der Beteiligungsliste
genannten Versicherungsgesellschaften mit den dabei angegebenen
Quoten unter Ausschluß einer solidarischen Haftung beteiligt. Die
Geschäftsführung liegt in den Händen der Wiener Allianz
Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien.
BeteiligungslisteWiener Allianz, Versicherungs AG (Führung)14
%Anglo Elementar, Versicherungs AG11,6%Erste Allgemeine Unfall- und
Schadensvers. Ges.11,6%Donau, Allgemeine Versicherungs
AG9,3%RAS-Österreich, Adriat. Vers. AG9,3%Vers. Anstalt der österr.
Bundesländer9,3%„Winterthur“ Versicherungs AG8,8%Wiener Städtische
Wechselseitige Vers.7 %Basler Versicherungs
Gesellschaft3,7%Helvetia, Schweizerische Feuervers.
Ges.3,7%Nordstern, Allgem. Versicherungs AG3%Schweiz, Allgem.
Versicherungs AG2,9%Mannheimer Versicherungs-Ges.2 %Internat.
Unfall- und Schadensvers. AG1,8%Colonia, Versicherungs AG1 %Grazer
Wechselseitige Versicherung1 %100%Vorausbeteiligung HANNOVER
Intern. AG1 %
Anlage 2 zu §§ 39-42 der AÖSp
Rollfuhrversicherungsschein RVS
betrifft Warenschäden aus Rollfuhraufträgen im Orts- und
Nahverkehr
§ 1
Umfang der Versicherung und Versicherungsauftrag
1. Aufgrund der nachstehenden
Versicherungsbedingungen haften die im SVS genannten Gesellschaften
für Schäden an der Ware selbst, wenn diese bei der Rollung von
Gütern im Orts- und Nahverkehr in Österreich entstanden sind und
der Spediteur oder seine Beauftragten hiefür in Anspruch genommen
werden und gesetzlich in Anspruch genommen werden können. Schäden
an der Ware, die während einer mit der Rollung im unmittelbaren
Zusammenhang stehenden Lagerung bis zur Dauer von 15 Tagen (Sonn-
und Feiertage nicht gerechnet) entstanden sind, sind
mitversichert.
2. Versichert ist jeder einzelne
Rollfuhrauftrag, es sei denn, daß der Auftraggeber die Versicherung
ausdrücklich schriftlich untersagt hat.
3. Der Rollfuhrauftrag umfaßt das Rollen
eingehender, abgehender oder zu Lager gehender Güter neben dem
damit in Verbindung stehenden Umschlag. Versichert ist auch ein im
unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verkehrsvertrag stehender
Rollfuhrauftrag.
§ 2
Beschränkung der Haftpflicht
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. alle Schäden, die durch Transport-
und/oder Lagerversicherungsverträge gedeckt sind, es sei denn, daß
eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte
Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird;
2. die in § 5 SVS unter Abs. 1 lit. 5, 8,
9, 10 und 11 angeführten Fälle;
3. die durch SVS versicherten Fälle.
§ 3
Versicherungssumme und Anmeldung
1. Jeder Rollfuhrauftrag im Sinne des § 1
gilt bis zu dem eingedeckten Wert versichert. Die Bestimmungen des
§ 8 SVS gelten analog.
2. Der Spediteur hat alle Versicherungen
aufgrund dieses Versicherungsscheines am Ende jedes Kalendermonats,
spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden Monats, den
Gesellschaften, zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle auf
dem hiezu bestimmten Formular anzumelden und gleichzeitig die
Prämien zu bezahlen.
§ 4
Prämie
Die Prämiensätze für jeden Verkehrsvertrag einschließlich der
Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt.
§ 5
Verweisung auf SVS
Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten im
übrigen die Bestimmungen des Speditionsversicherungsscheines.
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