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Beförderungsbedingungen für den
Möbeltransport
B. Des Auftraggebers
§ 8
Der Auftraggeber haftet:
a) für die Echtheit, Richtigkeit und
Vollständigkeit der übergebenen Belege;
b) für Verlust und Beschädigung der
Transportmittel, Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch
ihn oder durch von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten
sind;
c) für das Möbelauto einschließlich
Material des Auftragnehmers im Falle der Selbstbe- oder -entladung
des Transportgutes;
d) für die Folgen fehlerhafter Angaben über
Gewicht, Inhalt und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur
Nachprüfung besteht für den Auftragnehmer nicht. Mangels
ausdrücklicher schriftlicher Anweisung übernimmt und deklariert der
Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers den Transport als
Umzugsgut im Sinne des Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der
Spediteure;
e) für den Schaden, der durch den Transport
der in § 3 lit. d) Abs. 4 bezeichneten Gegenstände entsteht;
f) für alle Unkosten, die infolge
einer nicht durch Verschulden des Auftragnehmers entstandenen
Transportverzögerung oder -behinderung erwachsen, wie z.B.
Elementarereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik,
Behinderung der Schiffahrt oder Eisenbahn usw.
III.
Transportversicherung
§ 9
a) Zur Versicherung des Gutes ist der
Auftragnehmer verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu
unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren
vorliegt.
b) Die Transportversicherung erstreckt sich
nur auf Transportmittelunfall, Feuergefahr, Diebstahl, Unfälle
durch höhere Gewalt und Möbelbruch.
c) Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw.
sowie gegen Kriegsrisiko, Plünderung und Aufruhr kann eine
gesonderte Versicherung abgeschlossen werden.
d) Im Schadensfall erfüllt der
Auftragnehmer seine Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches
gegen die Versicherungsgesellschaft. Versichert der Auftraggeber
selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese
Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Auftragnehmer
ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über .
IV.
Preisberechnung*)
§ 10
a) Die Kostenberechnung erfolgt aufgrund
der zur Zeit der Ausführung des Umzuges geltenden Tarifsätze,
Frachten und Wechselkurse.
b) Wenn sich vom Zeitpunkt des überreichten
Angebotes, (Anlagen 1 und 2), bis zur Ausführung des Umzuges die
Tarifsätze, Frachten und Wechselkurse vermindern oder erhöhen, so
ändern sich entsprechend die vereinbarten Transportkosten.
§ 11
Besonders zu bezahlen sind:
a) Transporte von Klavieren, Tresoren und
anderen Schwergütern;
b) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im
Interesse des Umzuges, auch ohne besonderen Auftrag. Die Art der
Ausführung steht lediglich in der Wahl des Auftragnehmers;
c) Installations-, Dekorations-, Tischler-
und Reinigungsarbeiten;
d) Mehraufwendungen durch
Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen
Straßen das Möbelauto nicht vor das Haus gefahren werden kann,
desgleichen für Wartezeiten des Möbelautos und des Personals, das
der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, ferner angemessene
Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen
Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche
Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat, sowie
Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege
gesperrt oder nicht benutzbar sind;
e) amtliche Gebühren und Zollspesen sowie
allfällige öffentliche Abgaben.
*) Diese Bestimmungen gelten nur insoweit, als ihnen keine
kartellgesetzlichen Vorschriften entgegenstehen (Anmerkung des
Fachverbandes der Spediteure).
V.
Pflichten des Auftraggebers
§ 12
a) Die Besorgung aller für die Durchführung
des Transportes erforderlichen Dokumente und Bewilligungen obliegt
dem Auftraggeber.
b) Kann die Entladung des Möbelautos nicht
sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort erfolgen, kann der
Auftragnehmer Ersatz aller aus der verzögerten Annahme entstehenden
Unkosten und Schäden verlangen und auf Kosten des Auftraggebers das
Gut entladen und einlagern.
c) Bei Abholung des Gutes ist der
Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder
keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen
wird.
§ 13
Bei Transporten, die bis oder ab Station oder Flughafen vereinbart
wurden, hat der Auftraggeber sowohl den beladenen als auch den
leeren Kofferwechselaufbau, Container oder Liftvan samt dem
zugehörigen Inventar zu übernehmen oder zu übergeben. In diesem
Fall obliegt ihm bei sonstiger Haftung die Wahrung der Rechte
gegenüber dem Verkehrsträger, insbesondere durch Veranlassung eines
gemeinsamen Schadensprotokolles.
§ 14
a) Der Rechnungsbetrag ist zu
bezahlen:
1. bei Inlandstransporten vor Entladung;
2. bei Auslandstransporten vor Beladung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vorschub zu
verlangen.
b) Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers
ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen
Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach
feststehen und dem Grunde nach unbestritten sind.
§ 15
Wird in Verbindung mit einer Übersiedlung eine Einlagerung
notwendig, so gelten hiefür die vom Fachverband der Spediteure
veröffentlichten Einlagerungsbedingungen. Erfolgt der Abtransport
eingelagerter Güter nicht durch den Auftragnehmer, so ist dieser
berechtigt, eine Entschädigung unter Zugrundelegung des
Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure zu
berechnen.
§ 16
Zur Abholung der dem Auftraggeber überlassenen Packmaterialien muß
dieser auffordern.
VI.
Mündliche Abreden
§ 17
Für die Ausführung mündlich erteilter Aufträge, die von keiner
Seite schriftlich bestätigt sind, trägt der Auftraggeber die
Gefahr.
VII.
Verjährung
§ 18
Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer, gleichviel aus welchem
Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit
der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch
mit der Ablieferung des Gutes.
VIII. Gerichtsstand
§ 19
Der Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der
Handelsniederlassung des Auftragnehmers bestimmt, mit dem das
Geschäft abgeschlossen wurde.
Ist jedoch der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils
gültigen Fassung, und hat dieser im Inland seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt,
so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und
104 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm (JN) nur die Zuständigkeit eines
Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der
gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.
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