Versicherungsschutz
Möbel – Speditionsversicherungsschein ( Möbel SVS)
§ 1 Gegenstand der Versicherung und Geltungsbereich die Versicherung erstreckt sich auf Transporte von Umzugsgut im Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) im Inland sowie von und nach dem Ausland, in der Folge Möbeltransporte genannt. Darunter sind alle Leistungen nach dem vom Fachverband der Spediteure herausgegebenen Möbeltransporttarif einschließlich aller üblichen Nebenleistungen zu verstehen. Der Begriff Umzugsgut bezieht sich nicht auf für den Handel bestimmte Neumöbel
§ 2 Versicherungsnehmer und Versicherter 1. Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Auftrageber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des Schaden verursachten Ereignisses zugestanden ist bzw. der Auftragnehmer. 2. Versicherungsnehmer ist der Auftraggeber, der Möbeltransporte und Möbeleinlagerungen ausführt ( im folgenden kurz Möbelspediteur genannt) und nach den Bestimmungen der Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport und der Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport arbeitet.
§3 Umfang der Versicherung im allgemeinen Die Versicherer leisten Ersatz: für solche Schäden, für die der Möbelspediteur dem Versicherten nach den Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport oder nach den Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport haftetet. Schäden durch vorsätzlich herbeigeführte Handlungen, insbesondere Veruntreuung und Unterschlagung durch den Firmeninhaber, seiner gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbstständigen Leiter einer Zweigniederlassung, gelten als ausgeschlossen. Für solche Schäden, für die über die unter Abs. 1 erwähnte Deckung hinaus der Möbelspediteur dem Versicherten aufgrund von Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen des ABGB und HGB gemacht werden kann, im Rahmen der Bedingungen unter § 4. Die Versicherer verzichten auf die Einwendungen, die der Möbelspediteur aus den in den Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport und den Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport enthaltenen Bestimmungen über Ausschluss und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte. Bedient sich der Möbelspediteur im Zuge der Ausführung des ihm erteilten Auftrages nachgeordneter Spediteure sowie weiterer Beauftragter, so ist auch deren Verschulden mitgedeckt.
§ 4 Umfang der Versicherung im einzelnen bei gesetzlicher Haftung Für die Ersatzleistung der Versicherer nach Maßgabe der gesetzlichen Haftungsbestimmungen des ABGB und HGB gelten im einzelnen folgende Bestimmungen.
A. eingeschlossene Gefahren Bei Möbeltransporten wird für den Schaden Ersatz geleistet, der dem Versicherten durch Verschulden des Möbelspediteurs bei der Abwicklung des erteilten Transportauftrages durch Dispositionsfehler entsteht. Unter Dispositionsfehlern im Sinne der Versicherungsbedingungen sind insbesondere zu verstehen: a) Wahl des falschen Beförderungsmittel b) Versäumte Benachrichtigung c) Fehlleitung oder mangelhafte Adressierung d) Falsche Zustellung e) fehlerhafte Vermittlung oder gänzliche Unterlassung von Transportversicherungsaufträgen. f) Die mit einem Möbeltransportauftrag im unmittelbaren Zusammenhang stehende, nicht disponierte Lagerung gilt bis auf Dauer von 15 Tagen ( Sonn . und Feiertage nicht gerechnet) mitversichert. Bei Lagerungen werden insbesondere ersetzt:
a) Fehlauslieferungen von Lagergut, Verlust und Beschädigung, soweit nicht Anschlussbestimmungen des Abschnittes B. Abs. 5 in Betracht kommen.
b) Fehlerhafte Vermittlung oder gänzliche Unterlassung ´von Lagerversicherungsaufträgen (Feuer – Einbruchdiebstahl – und Leitungswasserschaden) Auf Kostbarkeiten, echte Teppiche und Kunstgegenstände erstreckt sich die Versicherung sowohl bei Möbeltransporten, als auch bei Lagerungen grundsätzlich nur dann, wenn diese Gegenstände dem Möbelspediteur oder dem Lagerhalter im Sinne der Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport unter Angabe des Wertes schriftlich gesondert bekannt gegeben werden. Geld und Wertpapiere sind in jedem Fall von dieser Versicherung ausgeschlossen. Die Versicherungen ersetzen auch Ansprüche, die durch schuldhafte Versäumung einer Regresswahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen den Auftraggeber ein Schaden erwachsen ist. Die Versicherung erstreckt sich ferner auf Ansprüche, die der Auftraggeber nicht auf einen Beförderungs- oder Lagervertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Möbelspediteur abgeschlossenen Beförderungs- - oder Lagervertrag unmittelbar zusammenhängen. Bei Fehlverladungen, die sich auf einen versicherten Möbeltransport oder eine versicherte Möbeleinlagerung beziehen, erstatten die Versicherer dem Möbelspediteur die Beförderungsmehrkosten einschließlich etwaiger Telegramm – Telefon – und Portogebühren, die zur Minderung des Schadens aufgewendet worden sind und aufgewendet werden mussten.
B. Ausgeschlossene Gefahren Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind:
1. Schäden, die durch Verschulden des Auftraggebers oder dessen Beauftragten sowie durch höhere Gewalt entstanden sind. Weiterst Schäden, die sich im Falle von Kriegs – oder kriegsähnlichen Ereignissen, Verfügungen von hoher Hand, Bandenkrieg, innere Unruhen, Plünderung, Streik oder Aussperrung ergeben, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass diese Schäden mit einem der vorerwähnten Ergebnis beziehungsweise deren Auswirkung weder mittelbar noch unmittelbar im Zusammenhang stehen.
2. Ansprüche, die der Auftraggeber gegen den Möbelspediteur aus einer im Möbelspeditionsgewerbe nicht allgemein üblichen Abrede herleitet oder die auf einer Vereinbarung des Auftraggebers mi dem Möbelspediteur beruhen, die nicht zu den unter § 1 fallenden Geschäften gehören oder über die gesetzliche Haftung des Möbelspediteurs hinausgehen.
3. Schäden, die auf Vorsatz des Firmeninhabers, seiner gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbstständigen Leiter einer Zweigniederlassung beruhen. Darunter sind insbesondere Schäden durch Veruntreuung und Unterschlagung durch genante Personen zu verstehen.
4. Schäden, die an lose im Waggon verladen, unverpackten oder mangelhaft verpackten Güter entstehen, auch wenn sie durch eine Transportversicherung nicht deckbar sind.
5. Bei Lagerverträgen Schäden am Gut, die durch eine Feuer – Einbruchdiebstahl und Leitungswasserschadenversicherung gedeckt sind oder hätten gedeckt werden können.
6. Schrammschäden, Politurrisse, Leimlösungen oder Scheuerschäden, es sei denn, dass diese auf Vorsatz solcher Angestellten beruhen, die nicht als leitende Angestellte im Sinne des Abs.3 anzusehen sind.
7. Sogenannte Bagatellschäden bis einschließlich öS 500,00 Euro 36,50 werden nicht vergütet. 8. Jeder Transport von EDV – Geräten und EDV – Anlagen. Im Zuge von Büroübersiedlungen werden EDV-Geräte jedoch mit 10% der Versicherungssumme, höchstens bis zu 100.000,00 7.500 Euro mitversichert.
§5 Ersatzpflicht im Schadensfalle Im Falle der Beschädigung oder des Verlustes eines Gutes wird der Zeitwert ersetzt, den das Gut im Zeitpunkt des Schadensereignisses hatte.
Bei Verlust, Beschädigung oder Bruch eines Teiles einer Sacheinheit erfolgt die Schadensvergütung nur für den vom Schaden betroffenen Teil. Treffen mehrere Schadensursachen, nämlich Schäden am Gut und Vermögensschäden zusammen, so ersetzen die Versicherer den Gesamtschaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme, die in allen Fällen die Höchstsumme der Ersatzpflicht bildet. Im Falle der Unterversicherung haften die Versicherer nur anteilsmäßig.
§6 Höchstgrenze der Ersatzpflicht
1. Die Versicherer haften im Umfang Ihrer Beteiligung für alle auf ein Schadensereignis angemeldeter Ansprüche aus diesem Versicherungsschein bis zu einem Betrag von öS 2.000.000,00 auch wenn mehrere Versicherte durch dieses Schadensereignis betroffen wurden. Übersteigt die Gesamtforderung mehrere Auftraggeber den vorstehenden Höchstbetrag, dann haften die Versicherer den einzelnen Auftraggebern gegenüber nur im Verhältnis der Einzelwerte zum Gesamtbetrag. Bei Umzugsgut, dessen tatsächlicher Wert die Höchsthaftung von 2.000.000,00 übersteigt verzichten die Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
2. Für einen Schaden aus fehlerhafter Vermittlung oder gänzlicher Unterlassung des Abschlusses einer Transport – oder Lagerversicherung durch den Möbelspediteur gilt die Höchsthaftung auf öS 500.000,00 Euro 36.500,00 beschränkt.
§7 Versicherungsauftrag, Versicherungssumme Prämienpflichtig ist jeder einzelne Beförderungs- und Lagervertrag. Jeder prämienpflichtige Auftrag ist mit dem Werte des Gutes entsprechenden Versicherungssumme zu den im § 8 angeführten Prämien zu versichern. a) Der Versicherungssumme ist der Zeitwert des Haushaltsgutes und der Möbel zugrunde zu legen. Der Möbelspediteur hat nach Tunlichkeit dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber die richtige Versicherungssumme aufgibt. Sollte der Auftraggeber die richtige Versicherungssumme nicht aufgeben, so hat der Möbelspediteur seinerseits die Versicherungssumme zu schätzen. Schätzungsfehler fallen nicht unter diese Versicherung und kann aus solchen weder für den Möbelspediteur noch für die Versicherung eine Haftung erwachsen. b) Die Versicherer werden den Einwand der Unterversicherung bei Zugrundelegung der von dem Möbelspediteur gewählten Versicherungssumme nur dann erheben, wenn der Wert um mindestens 20% höher liegt als der Schätzungswert.
§8 Prämie Die Prämiensätze für jeden Möbeltransport und für jede Möbellagerung einschließlich der Versicherungsteuer sind in der Prämientabelle festgelegt.
§9 Anmeldung Der Möbelspediteur hat alle versicherten Beförderung – und Lagerverträge am Ende eines jeden Kalendermonats, spätestens jedoch bis zum 10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle, der Versicherungsbüro Dr. Ignaz Fiala Gesellschaft m b H. Wien 1, Wipplingerstraße 29 (oder dem Versicherer seiner Wahl Anmerkung JB) auf den von ihnen gelieferten Vordrucken anzumelden und gleichzeitig die dafür zu entrichtende Prämie zu bezahlen. Beförderungs- – und Lagerverträge im Einzelwert von über öS 50.000,00 hat der Möbelspediteur gleichzeitig einzeln mit höherer Versicherungssumme unter der Angabe des Auftraggebers und unter Anführung, seiner Positionsnummer auf den von den Versicherer gelieferten Spezifikationsformularen anzumelden. Beförderungs- – und Lagerverträge im Einzelwert von über öS 2.000.000,00 Euro 150.000,00 sind unverzüglich bei Ert4eilung des Auftrages gesondert anzumelden. Möbeltransporte und – Einlagerungen, bei denen Kostbarkeiten, echte Teppiche und Kunstgegenstände je Auftrag den Wert von öS 200.000,00 übersteigen, sind unter Nennung dieser Gegenstände und Bekanntgabe ihres Wertes unverzüglich bei Annahme des Auftrages gesondert anzumelden.
§ 10 Prüfrecht der Versicherer Die Versicherer sind berechtigt, die Anmeldungen des Möbelspediteurs durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, soweit sie diese Versicherung betreffen, nachzuprüfen.
§11 Geltendmachung des Schadens, Obliegenheiten des Möbelspediteurs und des Versicherten
1. Der Möbelspediteur hat als Versicherungsnehmer jeden Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem er hievon Kenntnis erhalten hat, den Gesellschaften zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle, der Versicherungsbüro Dr. Ignaz Fiala Gesellschaft m b H (Anmerkung bzw. dem Versicherer seiner Wahl) schriftlich anzumelden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Anmeldung gewahrt. Im Falle der schuldhaften Versäumnis der Frist sind die Gesellschaften von der Leistung frei.
2. Der Möbelspediteur ist verpflichtet, für rechtzeitige und neutrale Schadensfeststellung, soweit er darauf Einfluss nehmen kann, und unter Beachtung etwaiger Anweisungen der Versicherer tunlichst für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; er hat den Versicherern jede verlangte Auskunft zu erteilen und die Unterlagen zu liefern, die zur Klarstellung des Schadens dienen können. Werden diese Obliegenheiten vom Möbelspediteur grob fahrlässig verletzt, so sind die Gesellschaften von der Leistung frei.
3. Der Versicherte ist, sobald er von dieser Versicherung Kenntnis hat, gleichfalls verpflichtet, unter Beachtung etwaiger Anweisungen der Gesellschaften für sachdienliche Schadensfeststellung zu sorgen, er hat die Pflicht, den Schaden, sowie möglich, abzuwenden oder zu minderen. Soweit den Versicherern durch Verletzung der Schadensminderungspflicht seitens des Versicherten Nachteile erwachsen, sind die Versicherer von der Leistung frei.
4. Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an dem Versicherten als Geschädigten. Der Möbelspediteur gilt jedoch zur Empfangnahme der Schadenssumme ermächtigt, wenn er die Schadensmeldung betrieben und die Abfindungserklärung des Versicherten vorlegt.
5. Wegen der Verjährung der Versicherungsansprüche und des Erlöschens eines durch die Versicherer abgelehnten Versicherungsanspruches gilt die Bestimmung des § 12 Versicherungsvertragsgesetz.
§12 Rückgriffsrecht
1. Die Versicherer verzichten auf ein Rückgriffsrecht gegen den Möbelspediteur und seine Arbeitnehmer. Soweit der Möbelspediteur sich bei der Ausführung des ihm übergebenen Auftrages nachgeordneter Spediteure sowie weiterer Beauftragter bedient hat, verzichten die Versicherer gegen jene Möbelspediteure auf ein Rückgriffsrecht, die diesen Versicherungsschein generell gezeichnet haben.
2. Ein Rückgriff in voller Höhe ist jedoch gegen jeden gestattet, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
§13 Schadenbeteiligung des Spediteurs Der Möbelspediteur hat den Gesellschaften zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle, der Versicherungsbüro Dr. Ignaz Fiala, (Anmerkung bzw. dem Versicherer seiner Wahl) 10% desjenigen Betrages unverzüglich zu erstatten, den die Gesellschaften je Schadensfall bezahlt haben, mindestens öS 500,00 Euro 36,50 höchstens jedoch 3.500,00 Euro 220,00 Hat ein gesetzlicher Vertreter, Prokurist oder selbstständiger Leiter einer Zweigniederlassung des Möbelspediteurs den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, so erhöht sich die Beteiligung des Möbelspediteurs am Schaden auf 20% mindestens öS 500,00 Euro 36,50 höchstens öS 3.500,00 Euro 220,00 Unberührt hiervon bleiben die Bestimmungen des § 12 Abs. 2.
§14 Dauer der Versicherung 1. Dieser Vertrag ist für die Zeit vom 1.jänner bis 31.12. (jeweiliges Geschäftsjahr) abgeschlossen mit der Maßgabe, dass er jeweils im ein weiteres Jahr stillschweigend verlängert wird, wenn nicht zu jeweiligen Ablauf unter Einhaltung einer Kündigungsfreist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief von einer der Parteien gekündigt wird. 2. Sollten Änderungen zu diesen Vertrag zwischen den beteiligten Versicherungsgesellschaften und dem Fachverband der Spediteure vereinbart werden, so treten diese an Stelle der bisherigen Bestimmungen.
§15 Außerordentliches Kündigungsrecht Den Versicherungen steht das Recht zu, vom Fachverband der Spediteure sofortige Verhandlungen über eine anderweitige Festsetzung der Prämie zu verlangen, falls die bezahlten Schäden aus dem Gesamtgeschäft 80% der angemeldeten Prämien erreicht haben. Kommt eine Einigung mit dem Fachverband der Spediteure innerhalb von 14 Tagen nicht zustande, so sind die Versicherer berechtigt, die Gesamtheit der Möbel SVS -Scheine mit vierwöchiger Frist zu kündigen. In diesem Fall sind die Versicherer verpflichtet, die Kündigung sowohl gegenüber dem Fachverband der Spediteure als auch gegenüber jedem einzelnen Möbel SVS Zeichner mittels eingeschriebenen Brief auszusprechen. Die Versicherer sind mit Zustimmung des Fachverbandes der Spediteure berechtigt, einzelne Verträge mit einer Frist von drei Wochen jeweils zum Monatsende zu kündigen: a) wenn sich erhebliche Mängel im betrieb des Möbelspediteurs zeigen, deren Beseitigung die Versicherer zur Vermeidung von Schäden billigerweise verlangen können, der Möbelspediteur aber trotz Setzung einer angemessenen Frist diese Mängel nicht abstellt. b) Wenn der Möbelspediteur vorsätzlich die Prämienmeldungsfrist verletzt hat. c) Wenn der Möbelspediteur mit einer fälligen Prämienzahlung länger als zwei Wochen nach empfangener Mahnung im Verzug ist. Die Mahnung muss durch eingeschriebnen Brief erfolgen und die Rechtsfolgen angeben, die mit Ablauf der Frist verbunden sind.
§16 Gerichtsbarkeit 1. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig. 2. Die führende Gesellschaft ist von den mitbeteiligten Gesellschaften ermächtigt, alle Rechtstreitigkeiten auch bezüglich ihrer Anteile als Kläger oder Beklagter zu führen. Ein gegen die führende Gesellschaft ergangenes Urteil wird von den beteiligten Gesellschaften als auch gegen sie verbindlich anerkannt. 3. Das Versicherungsbüro Dr. Ignaz Fiala (Anmerkung bzw. der Versicherer seiner Wahl) ist berechtigt, die Rechte der Versicherer aus diesem Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen.








