Allgemeine österreichische Spediteurbedingungen - Volltext
§ 1
Der Spediteur verrichtet seine Geschäfte mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes. Er nimmt dabei das Interesse des
Auftraggebers wahr.
§ 2
a) Die AÖSp gelten für alle Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr
mit Kaufleuten und mit Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG,
gleichgültig, ob es sich um Speditions-, Fracht-, Lager-,
Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe
zusammenhängende Geschäfte handelt.
b) Die AÖSp werden nicht angewendet
1 .wenn der Spediteur nur als Erfüllungsgehilfe einer
Beförderungsunternehmung aufgrund besonderer Bedingungen oder nach
dem Flächenverkehrsvertrag als ÖBB - Flächenverkehrsunternehmer
tätig ist.
2. beim Transport von Umzugsgut mit Möbelauto (Möbelanhänger,
Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) sowie bei der Einlagerung
von Umzugsgut. Transporte von Umzugsgut für Auftraggeber im Sinne
der lit. a) im Inland sowie vom und nach dem Ausland unterliegen
den AÖSp, sofern es sich um Speditionstätigkeit gemäß § 407 HGB
handelt.
c) Die AÖSp gehen örtlichen und bezirklichen Handelsbräuchen vor.
Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den
Wirkungskreis der AÖSp sinngemäß ein. Bei See- und
Binnenschifftransporten können abweichende Vereinbarungen nach den
dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen des
Spediteurs getroffen werden.
d) Außerdem gelten diejenigen Bedingungen, die Dritte an der
Ausführung Beteiligte aufgestellt haben.
§ 3
Eine Abtretung der Rechte des Auftraggebers an einen Dritten sowie
die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Spediteur namens oder
für Rechnung eines Dritten (vgl. § 67 Vers VG) kann nur insoweit
erfolgen, als Rechte gegen den Spediteur auf Grund dieser
Bedingungen bestehen.
§ 4
Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme
zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich
nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei
Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.
II. Von der Annahme ausgeschlossene Güter
§ 5
a) Von der Annahme sind Güter, die Nachteile für Personen, Tiere,
andere Güter oder sonstige Gegenstände zur Folge haben könnten oder
die schnellem Verderben oder Fäulnis ausgesetzt sind, mangels
schriftlicher Vereinbarung ausgeschlossen.
b) Werden derartige Güter dem Spediteur ohne besonderen Hinweis und
ohne Kennzeichnung übergeben, so haftet der Auftraggeber auch ohne
Verschulden für jeden daraus entstehenden Schaden.
c) Der Spediteur kann, sofern die Sachlage es rechtfertigt,
derartige Güter im Wege der Selbsthilfe öffentlich oder freihändig
verkaufen. Der Auftraggeber ist vom beabsichtigten Verkauf nach
Möglichkeit zu verständigen. Bei Gefahr im Verzuge kann der
Spediteur derartige Güter auch ohne vorherige Benachrichtigung des
Auftraggebers vernichten.
III. Auftrag, Mitteilungen, Weisungen, Ermessen des
Spediteurs
§ 6
Für die Befolgung mündlicher, telefonischer und telegrafischer
Aufträge oder sonstiger Mitteilungen, die von keiner Seite
schriftlich bestätigt sind, ebenso für die Befolgung von
Mitteilungen an Fahr- und Begleitpersonal, übernimmt der Spediteur
keine Gewähr. Die Übergabe von Gütern und Schriftstücken
irgendwelcher Art an Arbeitnehmer des Spediteurs erfolgt
ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers, wenn sie nicht vorher
mit dem Spediteur oder einem seiner bevollmächtigten Angestellten
ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart war .
§ 7
a) Der dem Spediteur erteilte Auftrag hat Zeichen, Nummer, Art,
Inhalt der Stücke und alle sonstigen, für die ordnungsmäßige
Ausführung des Auftrages erheblichen Angaben zu enthalten. Die
etwaigen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben fallen dem
Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft; es
sei denn, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben war
dem Spediteur bekannt. Der Spediteur ist nur dann verpflichtet,
ohne Auftrag die Angaben nachzuprüfen und zu ergänzen, wenn dies
geschäftsüblich ist.
Der Auftraggeber haftet ferner für alle Schäden, die dem Spediteur
oder Dritten dadurch entstehen, dass auf Frachtgütern von
mindestens 1000 kg Rohgewicht die Gewichtsbezeichnung nicht
angebracht ist.
b) Zur Verwiegung des Gutes ist der Spediteur nur über besonderen
schriftlichen Auftrag verpflichtet.
c) Eine vom Spediteur erteilte Empfangsbescheinigung enthält im
Zweifel keine Gewähr für Art, Inhalt, Wert, Gewicht oder
Verpackung.
d) Die Empfangsbescheinigung bei Gütern, deren Menge im
Speditionsgewerbe üblicherweise nicht nachgeprüft wird, wie bei
Massengütern, Wagenladungen u. dgl., enthält keine Bestätigung der
Menge.
§ 8
Übergibt ein Hersteller oder Händler bestimmter Erzeugnisse dem
Spediteur eine Sendung ohne Inhaltsangabe zum Versand, so ist im
Zweifel anzunehmen, dass die Sendung die Erzeugnisse des Versenders
enthält. Die Bestimmungen des § 7 werden hierdurch nicht
berührt.
§ 9
Der Auftraggeber hat seine Adresse und etwaige Adressen Änderung
dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; andernfalls ist die letzte
dem Spediteur bekannt gegebene Adresse maßgebend.
§ 10
a) Der Spediteur braucht ohne besonderen schriftlichen Auftrag
Benachrichtigungen nicht eingeschrieben und Urkunden aller Art
nicht versichert zu versenden.
b) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der
Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffende Mitteilungen
oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner
zu prüfen, es sei denn, daß mit dem Auftraggeber schriftlich etwas
anderes vereinbart oder der Mangel der Echtheit oder der Befugnis
offensichtlich erkennbar ist.
c) Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine von
ihm versandte Benachrichtigung (Aviso) als hinreichenden Ausweis zu
betrachten; er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
Berechtigung des Vorzeigers zu prüfen.
§11
a) Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis
zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.
b) Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann
nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim
Spediteur eingegangen ist.
§ 12
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung
eines Dritten auszuführen, berührt die Verpflichtung des
Auftraggebers gegenüber dem Spediteur nicht.
§ 13
Mangels ausreichender oder Ausführbarer Weisung darf der Spediteur
unter Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nach seinem
Ermessen handeln, insbesondere Art, Weg oder Mittel der Beförderung
wählen.
§ 14
Der Spediteur darf die Versendung des Gutes zusammen mit Gütern
anderer Versender in Sammelladungen (bzw. auf Sammelkonnossement)
bewirken, falls ihm nicht das Gegenteil ausdrücklich schriftlich
vorgeschrieben ist. Die Übergabe eines Stückgutfrachtbriefes ist
kein gegenteiliger Auftrag.
§ 15
Übernimmt der Spediteur das Gut mit einem ihm vom Auftraggeber
übergebenen Frachtbrief oder sonstigen Frachtpapier, so darf er das
Gut mi1 einem neuen, seine Firmenbezeichnung tragenden Frachtpapier
unter Nennung des Namens des Auftraggebers befördern, falls dieser
nicht etwas anderes bestimmt hat.IV. Untersuchung, Erhaltung und
Verpackung des Gutes§ 16
a) Der Spediteur ist zur Untersuchung, Erhaltung oder Besserung des
Gutes und seiner Verpackung mangels schriftlicher Vereinbarung nur
im Rahmen des Geschäftsüblichen verpflichtet. § 388 Abs. 1 HGE wird
hierdurch nicht berührt.
b) Der Spediteur ist mangels gegenteiliger Weisung ermächtigt, alle
auf das Fehlen oder die Mängel der Verpackung bezüglichen, von der
Eisenbahn verlangten Erklärungen abzugeben.
V. Fristen
§ 17
Verladefristen, Lieferfristen und eine bestimmte Reihenfolge in der
Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart werden mangels
Vereinbarung nicht gewährleistet. Die Bezeichnung als Messe- oder
Marktgut beding keine bevorzugte Abfertigung.
§ 18
Ereignisse, die vom Spediteur nicht verschuldet sind, ihn aber an
der Erfüllung seiner Pflichten ganz oder teilweise behindern,
ferner Streiks und Aussperrungen befreien den Spediteur für die
Zeit ihrer Dauer von seinen Verpflichtungen aus den von diesen
Ereignissen berührten Aufträgen. In solchen Fällen ist der
Spediteur, selbst wenn eine feste Übernahme vereinbart ist,
berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten,
auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Dem
Auftraggeber steht in diesen Fällen das gleiche Recht zu, wenn ihm
die Fortsetzung des Vertrages billigerweise nicht zugemutet werden
kann. Tritt der Spediteur oder der Auftraggeber nach den
vorstehenden Bestimmungen zurück, so sind dem Spediteur die
entstandenen Kosten zu erstatten.
VI. Hindernisse
§ 19
In den Grenzen seiner Sorgfaltspflicht hat der Spediteur zu prüfen,
ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Versendung
vorliegen und den Auftraggeber entsprechend zu informieren.
§ 20
Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und
Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich angeführten
eigenen Leistungen und/oder Leistungen Dritter und, wenn nichts
anderes schriftlich vereinbart ist, nur auf Güter normalen Umfangs,
normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale
unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte
Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger
Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten
Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde
lagen voraus. Die üblichen Sondergebühren und Sonderauslagen können
vom Spediteur unter der Voraussetzung eingehoben werden, dass er
den Auftraggeber darauf aufmerksam gemacht hat. Dabei genügt ein
genereller Hinweis, wie etwa "zuzüglich der üblichen
Nebenspesen".
VII. Leistungen, Entgelt und Auslagen des Spediteurs
§ 21
Wird ein Auftrag wieder entzogen, so steht dem Spediteur nach
seiner Wahl entweder der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung,
unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen, oder eine angemessene
Provision zu.
§ 22
Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugestellten Sendung ab,
so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung ein angemessenes
Entgelt zu. Entstehen dem Spediteur durch verzögerte Annahme
Kosten, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
§ 23
Die Provision wird auch dann erhoben, wenn ein Nachnahme- oder
sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen wird oder
der Betrag nicht eingeht.
§ 24
Hat der Spediteur die Versendung von Gütern nach dem Ausland bis
ins Haus des außerösterreichischen Empfängers zu einem festen
Prozentsatz des Fakturenwertes einschließlich des Zolles
übernommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den vollen
Fakturenwert ohne Rücksicht auf einen etwa eingeräumten Kassaskonto
einschließlich Zoll, Fracht und Verpackung anzugeben.
§ 25
a) Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland
schließt den Auftrag zur Verzollung ein, wenn ohne sie die
Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht Ausführbar ist.
b) Für die Verzollung kann der Spediteur neben den tatsächlich
auflaufenden Kosten eine besondere Provision einheben.
c) Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen
zuzustellen oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung
für den Spediteur ein, nach seinem Ermessen (siehe § 13) die
erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erledigen und die zollamtlich
festgesetzten Zollbeträge auszulegen.
d) Erteilt der Auftraggeber dem Spediteur Anweisungen für die
zollamtliche Abfertigung, so sind diese genau zu beachten. Falls
die zollamtliche Abfertigung nach den erteilten Weisungen nicht
möglich ist, hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu
unterrichten.
§ 26
Der Auftrag, ankommende Güter in Empfang zu nehmen, ermächtigt den
Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende
Frachten, Wertnachnahmen, Zölle und Spesen auszulegen.
§ 27
Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Empfängern oder
Auftraggebern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder
in österreichischer Währung zu verlangen, unter Beachtung der
bestehenden Devisenvorschriften.
§ 28
Wird der Spediteur fremde Währung schuldig oder hat er fremde
Währung ausgelegt, so ist er soweit nicht öffentlich-rechtliche
Bestimmungen entgegenstehen berechtigt, nach seiner Wahl entweder
Zahlung in der fremden oder in der österreichischen Währung zu
verlangen. Verlangt er Österreichische Währung, so erfolgt die
Umrechnung zum Warenkurs des Tages der Auftragserteilung, es sei
denn, daß er nachweisbar einen höheren Kurs bezahlt hat.
§ 29
Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen. Zahlungsverzug
tritt, ohne daß es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen
bedarf, spätestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Fälligkeit ein,
sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. Der
Spediteur darf im Falle des Verzuges die ortsüblichen Spesen und
Zinsen berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben
unberührt.
§ 30
a) Von Forderungen oder Nachforderungen für Frachten,
Havarieeinnschüsse oder -beiträge, Zölle, Steuern und sonstige
Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als
Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt
werden, hat der Auftraggeber den Spediteur über Aufforderung sofort
zu befreien. Andernfalls ist der Spediteur berechtigt, die zu
seiner Sicherung oder Befreiung ihm geeignet erscheinenden
Maßnahmen zu treffen, nötigenfalls, sofern die Sachlage es
rechtfertigt, auch durch Vernichtung des Gutes.
b) Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise
rechtzeitig auf alle öffentlich rechtlichen, z. B. zollrechtlichen,
Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz des Gutes
verbunden sind. Für alle Folgen der Unterlassung haftet der
Auftraggeber dem Spediteur.
§ 31
Durch eine Beschlagnahme oder andere öffentlich rechtliche Akte
werden die Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht
berührt; der Auftraggeber bleibt Vertragspartner des Spediteurs und
haftet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur für
alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche
des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten
werden hierdurch nicht berührt.
§ 32
Gegenüber Ansprüchen des Spediteurs ist eine Aufrechnung oder
Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers,
denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig.
VIII. Ablieferung
§ 33
a) Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender Wirkung an jede
zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers
anwesende erwachsene Person erfolgen.
b) Mangels anderer Vereinbarung stellt der Spediteur das Gut in
oder auf dem Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Wechselbrücke u. dgl.)
dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf dessen Grundstück zur
Annahme bereit.
c) Der Empfänger kann gegen Übernahme der Kosten und Gefahr
verlangen, daß Güter in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dgl.
abgetragen werden. Dies gilt nicht für Güter mit einem Gewicht ab
50 kg das Stück oder für solche, die wegen ihres Umfanges von einer
Person nicht befördert werden können.
§ 34
a) Die Annahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur sofortigen
Zahlung der auf dem Gute ruhenden Kosten einschließlich von
Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist das Fahr- oder
Begleitpersonal berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen.
b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen
Gründen die Bezahlung der Kosten einschließlich von Nachnahmen, so
ist der Empfänger, wenn er trotz Aufforderung den Betrag nicht
zahlt, zur sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes an den
Spediteur oder im Unvermögensfalle zum Schadenersatz an den
Spediteur verpflichtet. Die Geltendmachung eines Gegenanspruches
oder eines Zurückbehaltungsrechtes sowie Verfügungen über das Gut
sind unzulässig.
IX. Versicherung des Gutes (Transport-, Feuerversicherung u.
a.)
§ 35
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Spediteur nur verpflichtet,
soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe
des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Bei
ungenauen oder unausführbaren Versicherungsaufträgen ist Art und
Umfang der Versicherung dem Ermessen des Spediteurs anheimgestellt.
Die Versicherung tritt erst in Kraft, sobald der Spediteur bei
ordnungsgemäßem Geschäftsgang in der Lage gewesen ist, die
Versicherung abzuschließen.
b) Der Spediteur ist nicht berechtigt, die bloße Wertangabe als
Auftrag zur Versicherung anzusehen.
c) Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Polizze)
Übernimmt der Spediteur nicht die Pflichten, die dem
Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Spediteur alle
üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu
treffen.
§ 36
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der
Spediteur nur zu den an seinem Erfüllungsort üblichen
Versicherungsbedingungen und nicht gegen Bruchgefahr. Der Spediteur
genügt seiner Versicherungspflicht stets durch Versicherung
aufgrund einer etwaigen Generalpolizze.
§ 37
a) Im Falle der Versicherung steht dem Auftraggeber als Ersatz nur
zu, was der Spediteur vom Versicherer nach Maßgabe der
Versicherungsbedingungen erhalten hat.
b) Der Spediteur genügt seinen Verpflichtungen, wenn er dem
Auftraggeber auf Wunsch die Ansprüche gegen den Versicherer
abtritt; zur Verfolgung der Ansprüche ist er nur aufgrund
besonderer schriftlicher Abmachung und nur auf Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers verpflichtet.
c) Soweit der Schaden durch eine vom Spediteur im Auftrag des
Auftraggebers abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der
Spediteur nicht.
d) Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder
Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten
Gefahren gegen den Spediteur ausgeschlossen, geht also nicht auf
den Versicherer über.
§ 38
Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Schadensbetrages und
sonstigen Bemühungen bei Abwicklung von Versicherungsfällen und
Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung zu.
X. Speditionsversicherungsschein und Rollfuhrversicherungsschein
(SVS und RVS)
§ 39
a) Der Spediteur ist, wenn der Auftraggeber es nicht ausdrücklich
schriftlich untersagt, verpflichtet, die Schäden, die dem
Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrages
erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des
Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für die Versicherung muß,
insbesondere in ihrem Deckungsumfang, mindestens dem Speditions-
und Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS) entsprechen. Die Prämie
hat der Spediteur für jeden einzelnen Verkehrsvertrag
auftragsbezogen zu erheben und sie als Aufwendungen des
Auftraggebers ausschließlich für die Speditionsversicherung in
voller Höhe an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der Spediteur
hat dem Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die
Speditionsversicherung gezeichnet hat.
b) Nach Maßgabe des SVS werden auch Schäden versichert, die
denjenigen Personen erwachsen können, denen das versicherte
Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses
zugestanden ist.
c) Es wird nachdrücklichst darauf hingewiesen, daß laut § 5 Abs. 1
SVS alle Schäden, die durch Transport- oder Lagerversicherung
gedeckt sind oder üblicherweise gedeckt werden, von der
Speditionsversicherung ausgeschlossen sind. Dagegen wird der
Auftraggeber gegen die sogenannten Rollfuhrschäden gemäß dem
Rollfuhrversicherungsschein (RVS) versichert, sofern er diese
Zusatzversicherung nicht ausdrücklich schriftlich untersagt
hat.
d) Versichert der Auftraggeber die Speditionsversicherung selbst,
so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung
gedeckten Gefahren gegen den Spediteur ausgeschlossen, geht also
nicht auf den Speditionsversicherer über.
§ 40
Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren
Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des
SVS und des RVS. Insbesondere hat er für rechtzeitige
Schadensanmeldung zu sorgen (§ 10 SVS).
§ 41
a) Hat der Spediteur infolge ausdrücklichen oder vermuteten
Auftrages (§ 39) die Speditionsversicherung gedeckt, so ist er von
der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden
frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, daß infolge
fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die
Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag
zurückbleibt.
b) Darüber, ob ein Schaden durch die Speditionsversicherung gedeckt
ist, hat im Streitfalle ausschließlich das zuständige Gericht zu
entscheiden.
c) Hat der Spediteur keine Speditionsversicherung nach § 39
abgeschlossen, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf
die AÖSp berufen.
d) Die lit. a) bis c) gelten entsprechend für die durch den RVS
gedeckte Versicherung.
§ 42
Für die Speditionsversicherung und die Rollfuhrversicherung gilt §
35 lit. a) 2. und 3. Satz entsprechend.
XI. Lagerung
§ 43
a) Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Lagerhalters in dessen
eigenen oder fremden (privaten oder öffentlichen) Lagerräumen.
Lagert der Lagerhalter in einem fremden Lager ein, so hat er den
Lagerort und den Namen des fremden Lagerhalters dem Einlagerer
schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt
ist, auf diesem zu vermerken. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es
sich um eine Lagerung im Ausland oder um eine mit dem Transport
zusammenhängende Lagerung handelt.
b) Hat der Lagerhalter das Gut in einem fremden Lager eingelagert,
so sind für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Auftraggeber
gemäß § 2 lit. c) die gleichen Bedingungen maßgebend, die im
Verhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem fremden Lagerhalter
gelten. Der Lagerhalter hat auf Wunsch diese Bedingungen dem
Auftraggeber zu übersenden. Die Bedingungen des fremden
Lagerhalters sind insoweit für das Verhältnis zwischen dem
Auftraggeber und dem Lagerhalter nicht maßgebend, als sie ein
Pfandrecht enthalten, das über das im § 50 dieser Bedingungen
festgelegte Pfandrecht hinausgeht.
c) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung
von Lagerräumen besteht nur insoweit, als es sich um seine eigenen
Lagerräume handelt und die Sicherung und Bewachung unter
Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der
Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei der
Anstellung oder Annahme von Bewachung die nötige Sorgfalt
angewendet hat.
d) Dem Einlagerer steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder
besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die
Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er
unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen
Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise
der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die
Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen
Lagerhalters erfolgt ist.
§ 44
a) Das Betreten des Lagers ist dem Einlagerer nur in Begleitung des
Lagerhalters oder eines vom Lagerhalter beauftragten Angestellten
erlaubt.
b) Das Betreten darf nur während der bei dem Lagerhalter
eingeführten Geschäftsstunden verlangt werden, und auch dann nur,
wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich ist.
§ 45
a) Nimmt der Einlagerer irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor (z.
B. Probeentnahmen), so hat er danach dem Lagerhalter das Gut
neuerlich in einer den Umständen und der Verkehrssitte
entsprechenden Weise zu übergeben und erforderlichenfalls Anzahl,
Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm
festzustellen. Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für
später festgestellte Schäden ausgeschlossen.
b) Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die Handlungen, die
der Einlagerer mit dem Lagergut vorzunehmen wünscht, durch seine
Angestellten Ausführen zu lassen.
§ 46
a) Der Einlagerer haftet für alle Schäden, die er, seine
Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim
Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Lagerhalter,
anderen Einlagerern oder dem Hauseigentümer zufügen, es sei denn,
daß den Einlagerer, seine Angestellten oder Beauftragten kein
Verschulden trifft. Als Beauftragter des Einlagerers gelten auch
Dritte, die auf seine Veranlassung das Lager oder das
Lagergrundstück aufsuchen.
b) Der Lagerhalter darf die ihm gemäß lit. a) zustehenden
Ansprüche, soweit sie über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen,
an Dritte nicht abtreten.
§ 47
a) Der Lagerhalter darf , wenn nicht schriftlich etwas anderes
vereinbart ist, den Lagervertrag jederzeit mit einmonatiger Frist
durch eingeschriebenen Brief an die letzte ihm bekanntgegebene
Adresse kündigen.
b) Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist insbesondere zulässig,
wenn das Gut andere Güter gefährdet.
c) Entstehen dem Lagerhalter Zweifel, ob seine Ansprüche durch den
Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem
Einlagerer eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder
für Sicherstellung der Ansprüche des Lagerhalters oder für
anderweitige Unterbringung des Lagergutes Sorge tragen kann. Kommt
der Einlagerer diesem Verlangen nicht nach, so ist der Lagerhalter
zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
§ 48
a) Sobald das Gut ordnungsgemäß eingelagert ist, wird auf Verlangen
hierüber entweder ein Lagerempfangsschein oder ein
Namenslagerschein ausgestellt. Im Zweifel gilt die vom Lagerhalter
erteilte Bescheinigung nur als Lagerempfangsschein.
b) Der Lagerempfangsschein ist lediglich eine Bescheinigung des
Lagerhalters über den Empfang des Gutes. Der Lagerhalter ist nicht
verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Scheines
herauszugeben.
c) Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
Legitimation des Vorzeigers des Empfangsscheines zu prüfen; er ist
ohne weiteres berechtigt, gegen Aushändigung des Scheines das Gut
an den Vorzeiger herauszugeben.
d) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus
dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter erst wirksam, wenn
sie ihm schriftlich vom Einlagerer mitgeteilt worden ist. In
solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die
Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, zur Verfügung über
das Lagergut berechtigt.
e) Ist ein "Namenslagerschein" ausgestellt, so ist der Lagerhalter
verpflichtet, das eingelagerte Gut nur gegen Aushändigung des
Namenslagerscheines, insbesondere nicht lediglich gegen einen
Lieferschein, Auslieferungsschein o. dgl., und im Falle der
Abtretung nur an denjenigen Inhaber des Lagerscheines
herauszugeben, der durch eine zusammenhängende Kette von auf dem
Lagerschein stehenden Abtretungserklärungen legitimiert ist.
f) Der Lagerhalter ist zur Prüfung
1. der Echtheit der Unterschriften der Abtretungserklärungen,
2. der Echtheit der Unterschriften auf Lieferscheinen u.
dgl.,
3. der Befugnis der Unterzeichner zu 1. und 2.
nicht verpflichtet, es sei denn, daß mit dem Auftraggeber etwas
anderes vereinbart worden oder der Mangel der Echtheit oder
Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
g) Die Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus
dem Lagervertrag ist dem Lagerhalter gegenüber nur dann wirksam,
wenn sie auf dem Lagerschein schriftlich erklärt und im Falle der
Verpfändung außerdem dem Lagerhalter mitgeteilt worden ist.
h) Der Lagerhalter kann dem nach vorstehenden Bestimmungen
legitimierten Rechtsnachfolger des Einlagerers nur solche
Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Ausstellung des
Scheines betreffen oder sich aus dem Schein ergeben oder dem
Lagerhalter unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger zustehen. Das
gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht des Lagerhalters wird
durch diese Bestimmung nicht berührt.
§ 49
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur
vorübergehender Aufbewahrung von Gütern, z. B. zwecks Versendung,
soweit nicht § 43 etwas anderes bestimmt.
XII. Pfandrecht
§ 50
a) Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen
Ansprüche, die ihm aus den im § 2 lit. a) genannten Verrichtungen
gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein
Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt
befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Soweit das Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht nach dem 1. Satz Ansprüche sichert, die durch
das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert
sind, werden nur solche Güter und Werte erfaßt, die dem
Auftraggeber gehören.
b) Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht aus lit. a) über
das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hinausgehen
würde, ergreift es bei Aufträgen eines Spediteurs an einen anderen
Spediteur nur solche Güter und sonstige Werte, die dem
auftraggebenden Spediteur gehören oder die der beauftragte
Spediteur für Eigentum des auftraggebenden Spediteurs hält und
halten darf (z. B. Möbelauto, Decken u. dgl.).
c) Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen
solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen,
nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die
Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs
gefährdet.
d) Der Spediteur darf bei einem Auftrag, das Gut zur Verfügung
eines Dritten zu halten oder einem Dritten herauszugeben, ein
Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen gegen einen
Dritten, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nicht
ausüben, soweit und solange die Ausübung der Weisung und den
berechtigten Interessen des ursprünglichen Auftraggebers
zuwiderlaufen würde.
e) Etwa weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte
des Spediteurs werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht
berührt.
f) Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem
Schuldner zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche
gestellt. Vom Verkauf des Gutes ist der Schuldner zu
verständigen.
g) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in
allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in Höhe der
ortsüblichen Sätze berechnen-
XIII. Haftung des Spediteurs
§ 51
a) Der Spediteur haftet bei allen seinen Verrichtungen (siehe § 2
lit. a) grundsätzlich nur, soweit ihn ein Verschulden trifft. Die
Entlastungspflicht trifft den Spediteur; ist jedoch ein Schaden am
Gut äußerlich nicht erkennbar gewesen oder kann aus sonstigen
Gründen dem Spediteur die Aufklärung der Schadensursache nach Lage
der Umstände billigerweise nicht zugemutet werden, so hat der
Auftraggeber nachzuweisen, daß der Spediteur den Schaden
verschuldet hat.
b) Im übrigen ist die Haftung des Spediteurs nach Maßgabe der
vorangegangenen und der folgenden Bestimmungen beschränkt bzw.
aufgehoben, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
c) Dem Auftraggeber steht es – abgesehen von der
Versicherungsmöglichkeit (siehe §§ 35 ff., 39 ff.) – frei, mit dem
Spediteur eine über diese Bedingungen hinausgehende Haftung gegen
besondere Vergütung zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bedarf
der Schriftform.
§ 52
a) Ist ein Schaden bei einem Dritten, namentlich einem
Frachtführer, Lagerhalter, Schiffer, Zwischen- oder Unterspediteur,
Versicherer, einer Eisenbahn oder Gütersammelstelle, bei Banken
oder sonstigen an der Ausführung des Auftrages beteiligten
Unternehmern entstanden, so tritt der Spediteur seinen etwaigen
Anspruch gegen den Dritten dem Auftraggeber auf dessen Verlangen
ab, es sei denn, daß der Spediteur aufgrund besonderer Abmachungen
die Verfolgung des Anspruches für Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers übernimmt. Die vorstehend erwähnten Dritten gelten
nicht als Erfüllungsgehilfen des Spediteurs.
b) Eine weitergehende Verpflichtung oder eine Haftung besteht für
den Spediteur nur, wenn ihm eine schuldhafte Verletzung der
Pflichten aus § 408 Abs. 1 HGB zur Last fällt.
c) Der Spediteur haftet auch in den Fällen der §§ 412 und 413 HGB
nur nach Maßgabe dieser Bedingungen.
§ 53
Die Haftung des Spediteurs ist beendet, sobald die Güter dem
Empfänger zur Annahme (§ 33 lit. b) bereitgestellt und von diesem
abgenommen sind.
§ 54
a) Soweit der Spediteur überhaupt haftet, gelten folgende
Höchstgrenzen für seine Haftung:
1. Euro 7.267,28 je Schadensfall für Schäden, die auf
Unterschlagung oder Veruntreuung durch einen Arbeitnehmer des
Spediteurs beruhen. Hierzu gehören nicht gesetzliche Vertreter und
Prokuristen, für deren Handlungen keine Haftungsbegrenzung
besteht.
Ein Schadensfall im Sinne der Vorschrift des 1 .Absatzes ist jeder
Schaden, der von ein und demselben Arbeitnehmer des Spediteurs
durch Veruntreuung oder Unterschlagung verursacht wird, gleichviel,
ob außer ihm noch andere Arbeitnehmer des Spediteurs an der
schädigenden Handlung beteiligt sind und ob der Schaden einen
Auftraggeber oder mehrere voneinander unabhängige Auftraggeber des
Spediteurs trifft. Der Spediteur ist verpflichtet, seinem
Auftraggeber auf Verlangen anzugeben, ob und bei welcher
Versicherungs-gesellschaft er dieses Haftungsrisiko abgedeckt
hat.
2. Euro 1,09 je kg brutto jedes beschädigten oder in Verlust
geratenen Kollos, höchstens jedoch Euro 1.090,09 je
Schadensfall.
3. Für alle sonstigen Schäden, mit Ausnahme des Abs. 1, höchstens
Euro 2.180,18 je Schadensfall.
b) Ist der angegebene Wert des Gutes niedriger als die Beträge in
lit. a), so wird der angegebene Wert zugrunde gelegt.
c) Ist der nach lit. b) in Betracht kommende Wert höher als der
gemeine Handelswert bzw. in dessen Ermangelung der gemeine Wert,
den das Gut derselben Art und Beschaffenheit zur Zeit und am Ort
der Übergabe an den Spediteur gehabt hat, so tritt dieser gemeine
Handelswert bzw. gemeine Wert an die Stelle des angegebenen
Wertes.
d) Bei etwaigen Unterschieden in den Wertangaben gilt stets der
niedrigere Wert.
§ 55
Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert hat (z.
B. Maschinenteil), oder bei Schäden an einer von mehreren
zusammengehörigen Sachen (z. B. Wohnungseinrichtung) bleibt die
etwaige Wertminderung des Restes der Sache oder der übrigen
Sachteile oder Sachen außer
Betracht.
§ 56
a) Bei allen Gütern, deren Wert mehr als Euro 29,06 für das kg
brutto beträgt, sowie bei Geld, Urkunden und Wertzeichen haftet der
Spediteur für jeden wie auch immer gearteten Schaden nur, wenn ihm
eine schriftliche Wertangabe vom Auftraggeber so rechtzeitig
zugegangen ist, daß er seinerseits in der Lage war, sich über
Annahme oder Ablehnung des Auftrages und über die für Empfangnahme,
Verwahrung oder Versendung zu treffenden Vorsichtsmaßregeln
schlüssig zu werden.
b) Die Übergabe einer Wertangabe an Fahr- und Begleitpersonal ist
ohne rechtliche Wirkung, solange sie nicht in den Besitz des
Spediteurs oder seiner zur Empfangnahme ermächtigten kaufmännischen
Angestellten gelangt ist, es sei denn, daß eine andere Vereinbarung
getroffen worden ist.
c) Beweist der Auftraggeber, daß der Schaden auf andere Umstände
als auf die Unterlassung der Wertangabe zurückzuführen ist oder
auch bei erfolgter Wertangabe entstanden wäre, so findet lit. a)
keine Anwendung.
d) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen, soweit sie über die
Bestimmungen dieses Paragraphen hinaus die Haftung beschränken oder
aufheben, bleiben unberührt.
§ 57
Die Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen:
a)
1. für Schäden, insbesondere auch Beraubungsschäden, an nicht oder
mangelhaft verpackten Gütern, soweit nicht eine vorherige besondere
schriftliche Vereinbarung über die Haftung erfolgt ist;
2. für Güter, die nach den zur Anwendung kommenden
Beförderungsbestimmungen als unverpackt oder mangelhaft verpackt
gelten; diese gelten auch dem Spediteur gegenüber als unverpackt
oder mangelhaft verpackt;
3. für äußerlich erkennbare Schäden der Verpackung, die sogleich
oder später zutage treten; diese darf der Spediteur auf Kosten des
Auftraggebers beseitigen lassen, er übernimmt dadurch aber keine
über die vorhergehenden Absätze hinausgehende Haftung;
b) für Schäden, die durch Aufbewahrung im Freien entstehen, wenn
solche Aufbewahrung vereinbart oder eine andere Aufbewahrung nach
dem üblichen Geschäftsbetrieb oder nach den Umständen untunlich
war;
c) für Schäden, die durch Diebstahl im Sinne der §§ 127 ff. oder
durch Erpressung oder Raub im Sinne der §§ 144 ff. und §§ 142 ff.
StGB entstehen;
d) für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen jedes sonstigen
Ereignisses, das der Spediteur nicht verschuldet hat (z. B. höhere
Gewalt, Witterungseinflüsse, Schadhaftwerden irgendwelcher Geräte
oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigungen durch
Tiere, natürliche Veränderung des Gutes);
a) für Verluste und Schäden in der Binnenschiffahrtsspedition
(einschließlich der damit zusammenhängenden Vor- und
Anschlußtransporte mit Landtransportmitteln sowie der Vor-,
Zwischen- und Anschlußlagerungen), die durch Transport- oder
Lagerversicherung gedeckt sind oder durch eine Transport- oder
Lagerversicherung allgemein üblicher Art hätten gedeckt werden
können oder nach den herrschenden Gepflogenheiten sorgfältiger
Kaufleute über den Rahmen einer Transport- oder Lagerversicherung
allgemein üblicher Art hinaus gedeckt werden, es sei denn, daß eine
ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen
des Spediteurs unwirksam wird.
§ 58
a) Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer im § 57
bezeichneten Gefahr entstehen. so wird vermutet. daß er aus dieser
Gefahr entstanden sei. Der Spediteur haftet in diesen Fällen nur
insoweit, als nachgewiesen wird, daß er den Schaden schuldhaft
verursacht hat.
b) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen bleiben unberührt,
soweit sie über die §§ 57 und 58 lit. a) hinaus die Haftung des
Spediteurs einschränken oder aufheben.
§ 59
Jede Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen, wenn er nachweist,
daß er das Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, wie er es
bekommen, abgeliefert hat. Die Verpflichtungen des Spediteurs aus §
388 HGB werden hierdurch nicht berührt
§ 6O
a) Alle Schäden, auch soweit sie äußerlich nicht erkennbar sind,
müssen dem Spediteur unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
Ist die Ablieferung des Gutes durch einen Spediteur erfolgt, so muß
der abliefernde Spediteur spätestens am sechsten Tage nach der
Ablieferung im Besitz der Schadensmitteilung sein.
b) Bei Nichteinhaltung vorstehender Bestimmungen gelten die Schäden
als nach der Ablieferung entstanden.
c) Geht dem Spediteur eine Schadensmitteilung zu einem Zeitpunkt
zu, zu dem ihm die Wahrung der Rechte gegen Dritte nicht mehr
möglich ist, so ist der Spediteur für die Folgen nicht
verantwortlich.
§ 61
In allen Fällen, in denen der vom Spediteur zu zahlende oder
freiwillig angebotene Schadensbetrag den vollen Wert des Gutes
erreicht, ist der Spediteur zur Zahlung nur Zug um Zug gegen
Übereignung des Gutes und gegen Abtretung der Ansprüche, die
hinsichtlich des Gutes dem Auftraggeber oder dem Zahlungsempfänger
gegen Dritte zustehen, verpflichtet.
§ 62
Der in diesen Bedingungen gebrauchte Ausdruck "Schaden" oder
"Schäden" ist, soweit nicht frühere Paragraphen eine Beschränkung
vorsehen, im weitesten Sinn (§§ 1295 ff ABGB) zu verstehen, umfaßt
also insbesondere gänzlichen oder teilweisen Verlust, Minderung,
Wertminderung, Bruch, Diebstahlschaden und Beschädigungen sowie
Folgeschäden.
§ 63
a) Beruft sich der Spediteur auf eine in diesen Bedingungen
vorgesehene Haftungsbeschränkung oder -ausschließung, so ist der
Einwand, es liege unerlaubte Handlung vor, unzulässig.
b) Erhebt ein Dritter, der an dem Gegenstand oder der Ausführung
des dem Spediteur erteilten Auftrages unmittelbar oder mittelbar
interessiert ist, gegen den Spediteur Ansprüche wegen einer
angeblich begangenen unerlaubten Handlung, die dem Spediteur nach
lit. a) nicht entgegengehalten werden kann, so hat der Auftraggeber
den Spediteur von diesen Ansprüchen unverzüglich zu befreien.
XIV. Verjährung
§ 64
Alle Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem
Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren in
sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des
Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der
Ablieferung des Gutes.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
§ 65
a) Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Handelsniederlassung
des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, ihren Sitz
hat.
b) Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem
Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für
alle Beteiligten der Ort derjenigen Handelsniederlassung des
Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen
den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
c) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder
zu dessen Rechtsnachfolgern gilt österreichisches Recht.
Anlage 1 zu §§ 39-42 der AÖSp
Speditionsversicherungsschein SVS
§ 1
Versicherter
Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der
Wareninteressent als Auftraggeber oder derjenige, dem das
versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden
Ereignisses zugestanden ist.
§ 2
Haftpflicht im allgemeinen
1. Die Gesellschaften haften für alle Schäden, die dem Versicherten
erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund eines
Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in
Anspruch genommen werden kann.
2. Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses Versicherungsscheines
sind zu verstehen :
Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb
Österreichs einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen
Nebenaufträge – diese aber auch als selbständige Verträge –, wie z.
B. Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung,
Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung,
Vermittlung von Transport-, Feuer- und
Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich
Versicherungsaufträge jeder anderen Art (vgl. § 9).
§ 3
Umfang der Versicherung im allgemeinen
1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers
aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die Einwendungen,
die der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen
oder Handels- und Verkehrsbräuchen enthaltenen Bestimmungen über
Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben
könnte.
2. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der Versicherte nicht
auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte
Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese
Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen
Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhängen.
3. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die durch Versäumung der
Regreßwahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen
dem Versicherten ein Schaden erwachsen ist.
4. Es ist auch der Schaden mitversichert, der durch den Vorsatz des
Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder
Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wird.
5. Die Versicherer ersetzen Warenschäden und Vermögensschäden,
soweit diese unmittelbar mit einem versicherten Verkehrsauftrag im
Zusammenhang stehen.
§ 4
Besondere Bestimmungen
Die Versicherung deckt auch die Ansprüche des Versicherten gegen
den
Spediteur:
1. wegen Verschuldens bei der Auswahl eines Zwischenspediteurs oder
Lagerhalters;
2. wegen derjenigen Schäden (auch aus Vorsatz, siehe aber § 5 Abs.
6), wegen welcher ein Zwischenspediteur, ob im Inland oder
europäischen Ausland inklusive Türkei, gesetzlich in Anspruch
genommen werden kann. Eine Erweiterung der Haftung auf den
außereuropäischen Zwischenspediteur bedarf der vorherigen
Zustimmung der Versicherer.
§ 5
Beschränkung der Haftpflicht
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. alle Gefahren, die durch eine andere Versicherung, insbesondere
Transport-, Lager- (z.B. Feuer, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-
und Sturmschadenversicherung u. a.) oder Speditionsversicherung
gedeckt sind, es sei denn, daß eine solche ordnungsgemäß
abgeschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des
Spediteurs unwirksam wird;
2. Warenschäden, die im Ausland von ausländischen
Zwischenspediteuren oder anderen in Ausführung des
Verkehrsvertrages tätige Unternehmen verursacht wurden;
3. Warenschäden in der See- und Binnenschiffahrtsspedition;
4. alle Schäden, die dem Grunde nach von einem Unternehmer im
Güterfernverkehr zu vertreten sind;
5. diejenigen Ansprüche, die aus im Spediteurgewerbe nicht
allgemein üblichen Abreden zwischen Versicherten und Spediteur
herrühren (z. B. Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw.), und
alle diejenigen Ansprüche, die auf Vereinbarungen des Spediteurs
mit dem Versicherten beruhen, die nicht zu den unter § 2 Abs. 2
fallenden Geschäften gehören oder über die gesetzliche Haftpflicht
des Spediteurs hinausgehen;
6. alle diejenigen Schäden, die durch Unterschlagung oder
Veruntreuung entstehen;
7. bei Lagerverträgen auch Schäden am Gut, entstanden durch
unterlassene oder fehlerhafte Bearbeitung des Gutes während der
Lagerung, wenn diese Schäden nach dem 15. Tag der Lagerung (Sonn-
und Feiertage nicht mitgerechnet) entstanden sind;
8. Personenschäden;
9. Schäden durch Beschlagnahme jeglicher Art;
10. Schäden jeglicher Art, die mittel- oder unmittelbar durch
Krieg, Aufruhr und Plünderung, Streik, bürgerliche Unruhen
entstehen;
11. Schäden durch Kernenergie und Radioaktivität.
§ 6
Versicherungsauftrag, -summe, -wert und Anmeldung
a) Versichert ist im Sinne vorstehender Bestimmungen jeder
Verkehrsvertrag einschließlich Einlagerung.
b) Bei Verkehrsverträgen gilt im allgemeinen folgendes als
vereinbart:
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Versicherung zu untersagen.
Die Untersagung ist durch den Spediteur oder den Auftraggeber den
Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle
schriftlich mitzuteilen. Sie kann nur durch schriftliche Mitteilung
zurückgenommen werden, die allenfalls unverzüglich der genannten
Bearbeitungsstelle einzusenden ist.
2. a) Der Versicherungswert ist der Verkaufspreis, in Ermangelung
dessen der gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert, den das Gut zur
Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages an dem Ort der Übernahme
unter Einschluß der Transport-, Speditions- und Zollkosten hat.
Will der Auftraggeber oder ein sonst nach § 1 Versicherter einen
höheren Betrag als Euro 1.453,46 für den Verkehrsauftrag
versichern, so hat er dem Spediteur sofort bei Erteilung des
Verkehrsauftrages, spätestens jedoch vor der Abfertigung, unter
genauer Bezeichnung des einzelnen Verkehrsauftrages die
Versicherungssumme als solche schriftlich aufzugeben.
b) Der Spediteur ist aber auch mangels Aufgabe sofort bei Annahme
des Verkehrsauftrages, spätestens vor der Abfertigung, zur
Schätzung nach einwandfreien Unterlagen berechtigt.
c) Mangels Aufgabe nach lit. a) oder Schätzung nach lit. b) ist
jeder Verkehrsvertrag nach § 2 für den unter § 1 Versicherten bis
zu einem Höchstbetrag von Euro 1.453,46 versichert (vgl. jedoch § 8
Abs. 3).
d) Versehen des Spediteurs bei der Versicherungsanmeldung oder bei
der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als € 1.453,46 nach
lit. a) oder bei der Prämienzahlung oder bei gänzlicher
Unterlassung sollen dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen.
Für Versehen des Spediteurs bei der Weitergabe der höheren
Versicherungssumme als Euro 1.453,46 gilt dies nur dann, wenn der
Auftraggeber oder der sonst nach § 1 Versicherte der Vorschrift der
lit. a) genügt hat. Schätzungsfehler fallen nicht unter die
Versehensklausel.
3. Versicherungssummen über Euro 1,090.092,51 für den einzelnen
Verkehrsvertrag sind ausgeschlossen. Bei Sendungen mit einem
höheren Wert als Euro 1,090.092,51 können, wenn tatsächlich zu Euro
1,090.092,51 versichert ist, die Versicherer den Einwand der
Unterversicherung nicht erheben.
4. Der Spediteur hat alle versicherten Verkehrsverträge am Ende
jedes Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden
Monats, den Gesellschaften zu Handen der beauftragten
Bearbeitungsstelle anzumelden und gleichzeitig die dafür zu
entrichtende Prämie zu bezahlen. Versicherungen für
Verkehrsverträge im Betrage von über Euro 1.453,46 muß der
Spediteur einzeln mit der Versicherungssumme sowie den Zeichen, den
Nummern, dem Inhalt und der Anzahl der Stücke auf den dazu
bestimmten Spezifikationsformularen einmal monatlich am Ende eines
jeden Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden
Monats, den Gesellschaften zu Handen der beauftragten
Bearbeitungsstelle melden.
§ 7
Prüfungsrecht der Gesellschaften
Die Gesellschaften sind berechtigt, die Anmeldung des Spediteurs
durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen,
soweit sie die Versicherung betreffen, nachzuprüfen. Das Recht der
Nachprüfung besteht auch dem Versicherten gegenüber.
§ 8
Ersatzpflicht im Schadensfalle
1. Hat der Versicherte zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages
das Gut verkauft, so erhält er im Höchstfalle den Verkaufspreis
unter Berücksichtigung etwa entstandener bzw. ersparter Barauslagen
(Frachten, Zölle u. dgl.).
2. In anderen Fällen erhält der Versicherte als Höchstbetrag den
gemeinen Handelswert bzw. gemeinen Wert, den das Gut zur Zeit der
Erteilung des Verkehrsauftrages an dem Ort hatte, an dem es
abzuliefern war, unter Berücksichtigung etwa entstandener bzw.
ersparter Barauslagen.
3. Unter allen Umständen bildet die Versicherungssumme im Sinne des
§ 6 Abschnitt B Abs. 2 lit. a) die Höchstgrenze der Ersatzpflicht.
Im Falle der Unterversicherung haften die Gesellschaften nur
verhältnismäßig. Für reine Vermögensschäden erhöht sich die
Versicherungssumme um 50% .
4. Die Gesellschaften haften dem Versicherten auch in den Fällen
der §§ 12 Abs. 2, 15 und 16, und zwar bei fristloser Kündigung des
Versicherungsvertrages aus allen bis zum Wirksamwerden der
Kündigung versicherten Verkehrsverträgen.
§ 9
Höchstgrenze
1. Die Gesellschaften haften im Umfang ihrer Beteiligung (vgl. §
19) für alle aus diesem Versicherungsvertrag auf ein
Schadensereignis angemeldeten Ansprüche bis zu einem Betrag von
Euro 1,090.092,51, auch wenn mehrere Versicherte desselben
versicherungsnehmenden Spediteurs durch dieses Schadensereignis
betroffen werden.
2. Bei Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen beträgt die
Höchsthaftungsgrenze der Gesellschaften für Feuerschäden, die auf
ein Verschulden des Spediteurs zurückzuführen sind, Euro
1,090.092,51.
3. Die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Vermittlung oder
gänzlicher Unterlassung der Vermittlung von Transport-, Feuer- und
Einbruchdiebstahlversicherungen durch den Spediteur beträgt für ein
Schadensereignis Euro 181.682,08.
§ 10
Geltendmachung des Schadens, Obliegenheiten des Versicherten und
des Spediteurs, Ausschlußfrist
1. Der Versicherte hat jeden Schaden unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb eines Monats, nachdem er hievon Kenntnis erlangt
hat, den Gesellschaften zu Handen der beauftragten
Bearbeitungsstelle oder über den Spediteur schriftlich anzumelden.
Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Anmeldung gewahrt.
Im Falle der schuldhaften Versäumung der Frist sind die
Gesellschaften von der Leistung frei.
2. Der Versicherte ist verpflichtet, unter Beachtung etwaiger
Anweisungen der Gesellschaften tunlichst für Abwendung und
Minderung des Schadens zu sorgen, den Gesellschaften jede verlangte
Auskunft zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu liefern,
überhaupt alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadens dienen
kann und von den Gesellschaften deshalb verlangt wird und
billigerweise verlangt werden kann.
Werden diese Obliegenheiten vom Versicherten grobfahrlässig oder
vorsätzlich verletzt, so sind die Gesellschaften von der Leistung
frei.
3. Der Spediteur ist gleichfalls verpflichtet, unter Beachtung
etwaiger Anweisungen der Gesellschaften für Abwendung und Minderung
des Schadens zu sorgen, den Gesellschaften jede Auskunft zu
erteilen und die verlangten Unterlagen zu liefern, überhaupt alles
zu tun, was zur Klarstellung des Schadens dienen kann und von den
Gesellschaften verlangt wird und billigerweise verlangt werden
kann.
Werden diese Obliegenheiten vom Spediteur, seinem gesetzlichen
Vertreter, Prokuristen oder selbständigen Leiter seiner
Zweigniederlassung grobfahrlässig oder vorsätzlich verletzt, so ist
der Spediteur den Gesellschaften für den dadurch entstandenen
Schaden im vollen Umfang ersatzpflichtig.
4. Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an den Versicherten
oder seinen Beauftragten.
5. Bei Fehlverladungen aus einem versicherten Verkehrsvertrag bzw.
aus einer versicherten Einlagerung erstatten die Gesellschaften dem
Spediteur die Beförderungsmehrkosten einschließlich etwaiger
Telegramm-, Telefon- und Portogebühren, die von diesem zur
Verhütung eines weiteren Schadens aufgewendet worden sind und
aufgewendet werden mußten, wenn er auf Grund gesetzlicher
Vorschriften entweder vom Auftraggeber oder einem sonst nach § 1
Versicherten für den Schaden hätte in Anspruch genommen werden
können (vgl. aber § 14).
Der Spediteur ist verpflichtet, die Fehlverladung, nachdem er
hievon Kenntnis erhalten hat, unverzüglich zu Handen der
beauftragten Bearbeitungsstelle zu melden und alle sachlichen
Auskünfte zu erteilen. Im Falle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher
Verletzung dieser Obliegenheiten sind die Gesellschaften von ihrer
Leistungspflicht gegenüber dem Spediteur frei.
Die eigenen Ansprüche des Auftraggebers werden hievon nicht
berührt.
6. Die Ansprüche des Versicherten bzw. bei Abs. 5 des Spediteurs
erlöschen, wenn nicht innerhalb Jahresfrist, seit der
Schadensanmeldung gerechnet, die Klage gegen die Gesellschaften
erhoben worden ist.
§ 11
Abtretung und Übergang von Rechten
1. Die Abtretung der Rechte des Versicherten aus diesem Vertrage
gegen die Gesellschaften nach einem Schadensfall an andere Personen
als an die Speditur ist unzulässig.
2. Ansprüche anderer Versicherter auf Grund eines etwaigen
gesetzlichen Überganges sind aus diesem Versicherungsvertrag
ausgeschlossen.
3. Die Abtretung der Rechte des Spediteurs an andere Personen als
an die Gesellschaft ist unzulässig.
§ 12
Rückgriffsrecht
1. Die Gesellschaften verzichten auf einen Rückgriff gegen den
Spediteur und seine Arbeitnehmer sowie gegen den Zwischenspediteur,
der den SVS gezeichnet hat, und dessen Arbeitnehmer.
2. Ein Rückgriff in voller Höhe ist jedoch gegen jeden gestattet,
der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
§ 13
Prämie
1. Prämienpflichtig ist jeder Verkehrsvertrag, u. zw. grundsätzlich
jeder einzelne Verkehrsvertrag mit jedem einzelnen Auftraggeber.
Schließt indessen ein Verkehrsvertrag Dispositionen an mehrere
Empfänger ein, so gilt jede Disposition als prämienpflichtiger
Verkehrsvertrag, es sei denn, daß es sich nur um Auslieferungen an
Selbstabholer handelt. Im letzteren Fall liegt nur ein
versicherungspflichtiger Verkehrsvertrag vor.
2. Die Prämiensätze für jeden Verkehrsvertrag einschließlich der
Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt.
3. Für eine vorübergehende Einlagerung bis zur Dauer von 15 Tagen
(Sonn- und Feiertage nicht gerechnet), die im unmittelbaren
Zusammenhang mit einem Speditions- und Frachtvertrag steht, wird
nur die für die Speditions- und Frachtverträge jeweils festgesetzte
Prämie erhoben.
Für eine vorübergehende Einlagerung bis zur gleichen Dauer, die im
unmittelbaren Zusammenhang mit einem Lagervertrag steht, wird von
Beginn der Einlagerung an die jeweilige Prämie des Lagervertrages
erhoben.
Für Lagerverträge ist die Prämie je angefangenen Lagermonat zu
berechnen.
Werden in einem Lagervertrag zusätzliche Leistungen, wie
Kommissionierung, Verpackung, Preisauszeichnung u. ä., übernommen,
ist einmal die doppelte Prämie, und zwar zum Zeitpunkt der
Einlagerung, zu berechnen.
§ 14
Schadensbeteiligung des Spediteurs
1. Der Spediteur hat den Gesellschaften zu Handen der beauftragten
Bearbeitungsstelle 10% desjenigen Betrages unverzüglich
zurückzuerstatten, den die Gesellschaften je Schadensfall bezahlt
haben, mindestens Euro 10,90, höchstens jedoch Euro 181,68. Der
Erstspediteur ist berechtigt, von dem, der einen von den
Versicherern ersetzten Schaden verschuldet hat, die
Selbstbeteiligung zu verlangen.
2. Hat ein gesetzlicher Vertreter, Prokurist oder selbständiger
Leiter einer Zweigniederlassung des Spediteurs den Schaden durch
ein vorsätzlich begangenes Vergehen oder Verbrechen verursacht und
hat der Spediteur die Überwachungspflicht eines sorgfältigen
Kaufmannes verletzt, so erhöht sich die Beteiligung des Spediteurs
am Schaden von 10% auf 20% .Die Höchstgrenze der Beteiligung
beträgt in einem solchen Fall Euro 726,73. Unberührt hievon bleiben
die Bestimmungen des § 12 Abs. 2.
§ 15
Ersatzpflicht des Spediteurs
Der Spediteur ist außer in den Fällen des § 10 Abs. 3 und des § 12
Abs. 2 den Gesellschaften in voller Höhe ersatzpflichtig:
1. wenn er vorsätzlich die in § 6 Abschnitt B. festgesetzte
Anmeldungspflicht verletzt hat (den Vorsatz haben die
Gesellschaften nachzuweisen);
2. wenn er mit einer fälligen Prämienzahlung länger als zwei Wochen
nach empfangener Mahnung im Verzug bleibt. Die Mahnung muß durch
eingeschriebenen Brief erfolgen und die Rechtsfolgen angeben, die
mit dem Ablauf der Frist verbunden sind;
3. wenn ein Schaden durch erhebliche Mängel im Betrieb des
Spediteurs entstanden ist, deren Beseitigung die Gesellschaften
wegen eines Vorschadens billigerweise verlangen konnten und
innerhalb einer angemessenen Frist unter Hinweis auf die
Rechtsfolgen verlangt hatten, der Spediteur diese Mängel aber nicht
abgestellt oder abzustellen sich geweigert hatte.
§ 16
Kündigung
Den Gesellschaften steht nach Zustimmung des Fachverbandes der
Spediteure das Recht zur Kündigung dieses Vertrages zu. Die
Zustimmung des Fachverbandes der Spediteure zur Kündigung gilt als
erteilt, wenn sie nicht innerhalb vier Wochen, nachdem das
schriftliche Ersuchen der Gesellschaften bei ihm eingegangen ist,
schriftlich verweigert worden ist.
1. Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung steht den Gesellschaften zu:
a) in den Fällen des § 12 Abs. 2 und des § 15;
b) wenn der Spediteur mit einem von ihm gemäß § 14 zu zahlenden
Betrag oder mit einer von ihm ziffernmäßig anerkannten oder vom
ordentlichen Gericht rechtskräftig festgestellten Urteilssumme
länger als zwei Wochen nach empfangener Mahnung im Verzuge bleibt.
Die Mahnung muß mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen und die
Rechtsfolgen angeben, die mit dem Ablauf der Frist verbunden
sind;
c) unter sonstigen im Gesetz geregelten Voraussetzungen,
insbesondere wegen eines wichtigen Grundes. Soweit ein
Kündigungsgrund in diesen Bedingungen geregelt ist, geht die
vertragliche Regelung dem Gesetz vor.
d) Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung tritt ein mit Ablauf
des fünften Tages nach dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben der
Post zur Beförderung übergeben wurde.
2. Besonderes Kündigungsrecht Übersteigen die in einem Kalenderjahr
erbrachten Leistungen die für denselben Zeitraum vom Spediteur
bezahlten Bruttoprämien abzüglich Versicherungssteuer, so sind die
Versicherer berechtigt, für das Folgejahr vom Spediteur
individuelle Sanierungsmaßnahmen zu verlangen. Kommt innerhalb
einer angemessenen Frist keine Einigung zustande, sind die
Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zu kündigen.
3. Besteht keine Übereinstimmung in den Anschauungen zwischen dem
Fachverband der Spediteure und den Gesellschaften, so hat ein
Schiedsgericht zu entscheiden. Zu diesem Schiedsgericht ernennen
beide Parteien je einen Schiedsrichter, die einen Obmann wählen.
Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmannes
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht einigen, so erfolgt
seine Ernennung auf Antrag einer oder beider Parteien durch den
Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder im
Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
4. Die Kündigung ist dem Spediteur mittels eingeschriebenen Briefes
zu übersenden. Sie ist gleichzeitig, ebenfalls mittels
eingeschriebenen Briefes, dem Fachverband der Spediteure
bekanntzugeben.
§ 17
Dauer der Versicherung
1. Dieser Vertrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31.
Dezember 1989 abgeschlossen.
Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf
gekündigt wird.
Die Kündigung ist in allen Fällen den Gesellschaften zu Handen der
beauftragten Bearbeitungsstelle zuzustellen.
2. Sollten Änderungen zu diesem Vertrag zwischen den an diesem
Versicherungsschein beteiligten Versicherungsgesellschaften und dem
Fachver- band der Spediteure vereinbart werden, so treten diese an
Stelle der bisherigen Bestimmungen.
§ 18
Gerichtsbarkeit
1. Für Klagen der Gesellschaften gegen den versicherungsnehmenden
Spediteur auf Prämienzahlung oder Zahlung des Beteiligungsbetrages
nach § 14 SVS gilt der Gerichtsstand Wien als vereinbart.
2. Die führende Gesellschaft ist von den mitbeteiligten
Gesellschaften ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich
ihrer Anteile als Klägerin oder Beklagte zu führen. Ein gegen die
führende Gesellschaft ergangenes Urteil wird von den beteiligten
Gesellschaften als auch gegen sie verbindlich anerkannt.
3. Die von den Gesellschaften beauftragte Bearbeitungsstelle ist
berechtigt, die Rechte der Versicherer aus diesem Vertrag im
eigenen Namen geltend zu machen.
§ 19
Führungsklausel und Beteiligungsliste
An der vorstehenden Polizze sind die in der Beteiligungsliste
genannten Versicherungsgesellschaften mit den dabei angegebenen
Quoten unter Ausschluß einer solidarischen Haftung beteiligt. Die
Geschäftsführung liegt in den Händen der Wiener Allianz
Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien.
BeteiligungslisteWiener Allianz, Versicherungs AG (Führung)14
%Anglo Elementar, Versicherungs AG11,6%Erste Allgemeine Unfall- und
Schadensvers. Ges.11,6%Donau, Allgemeine Versicherungs
AG9,3%RAS-Österreich, Adriat. Vers. AG9,3%Vers. Anstalt der österr.
Bundesländer9,3%„Winterthur“ Versicherungs AG8,8%Wiener Städtische
Wechselseitige Vers.7 %Basler Versicherungs
Gesellschaft3,7%Helvetia, Schweizerische Feuervers.
Ges.3,7%Nordstern, Allgem. Versicherungs AG3%Schweiz, Allgem.
Versicherungs AG2,9%Mannheimer Versicherungs-Ges.2 %Internat.
Unfall- und Schadensvers. AG1,8%Colonia, Versicherungs AG1 %Grazer
Wechselseitige Versicherung1 %100%Vorausbeteiligung HANNOVER
Intern. AG1 %
Anlage 2 zu §§ 39-42 der AÖSp
Rollfuhrversicherungsschein RVS
betrifft Warenschäden aus Rollfuhraufträgen im Orts- und
Nahverkehr
§ 1
Umfang der Versicherung und Versicherungsauftrag
1. Aufgrund der nachstehenden Versicherungsbedingungen haften die
im SVS genannten Gesellschaften für Schäden an der Ware selbst,
wenn diese bei der Rollung von Gütern im Orts- und Nahverkehr in
Österreich entstanden sind und der Spediteur oder seine
Beauftragten hiefür in Anspruch genommen werden und gesetzlich in
Anspruch genommen werden können. Schäden an der Ware, die während
einer mit der Rollung im unmittelbaren Zusammenhang stehenden
Lagerung bis zur Dauer von 15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht
gerechnet) entstanden sind, sind mitversichert.
2. Versichert ist jeder einzelne Rollfuhrauftrag, es sei denn, daß
der Auftraggeber die Versicherung ausdrücklich schriftlich
untersagt hat.
3. Der Rollfuhrauftrag umfaßt das Rollen eingehender, abgehender
oder zu Lager gehender Güter neben dem damit in Verbindung
stehenden Umschlag. Versichert ist auch ein im unmittelbaren
Zusammenhang mit einem Verkehrsvertrag stehender
Rollfuhrauftrag.
§ 2
Beschränkung der Haftpflicht
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. alle Schäden, die durch Transport- und/oder
Lagerversicherungsverträge gedeckt sind, es sei denn, daß eine
ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen
des Spediteurs unwirksam wird;
2. die in § 5 SVS unter Abs. 1 lit. 5, 8, 9, 10 und 11 angeführten
Fälle;
3. die durch SVS versicherten Fälle.
§ 3
Versicherungssumme und Anmeldung
1. Jeder Rollfuhrauftrag im Sinne des § 1 gilt bis zu dem
eingedeckten Wert versichert. Die Bestimmungen des § 8 SVS gelten
analog.
2. Der Spediteur hat alle Versicherungen aufgrund dieses
Versicherungsscheines am Ende jedes Kalendermonats, spätestens
jedoch am 10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften, zu
Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle auf dem hiezu bestimmten
Formular anzumelden und gleichzeitig die Prämien zu bezahlen.
§ 4
Prämie
Die Prämiensätze für jeden Verkehrsvertrag einschließlich der
Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt.
§ 5
Verweisung auf SVS
Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten im
übrigen die Bestimmungen des
Speditionsversicherungsscheines.
